Ein Helfer soll nach den §§ 677, 683, 670 BGB als "Geschäftsführer" einen Anspruch gegen einen (notleidenden) Geschäftsherrn auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen erhalten. Als solche Aufwendungen werden auch die aus der Geschäftsführung nahe liegenden Schäden gesehen. Die Pflicht zur Hilfeleistung gem. § 323c StGB schließt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht aus.
Fallbeispiel
Ein Medizinstudent saß in seinem geparkten Auto und trank einen coffee-to-go. Währenddessen hatte er beobachtet wie ein Radfahrer selbstverschuldet wegen Überladung schwer stürzte. Er griff sofort nach dem Verbandskasten, wobei er in der Hektik den Kaffee auf den Fahrersitz verschüttete. Dann sprintete er zu Hilfe und versorgte die Wunden der verletzten Person. Hinterher fordert er Ausgleich für die verbrauchten Heil- und Hilfsmittel, Reinigungskosten für den verschmutzten Sitz und ein angemessenes Honorar für die erbrachte Hilfeleistung.
Die Behandlung des Studenten stellt ein tatsächliches Tätigwerden dar, welches in den Rechts- und Interessenkreis, nämlich das körperliche Wohl der verletzten Person, fällt. Somit liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor. Auch der Fremdgeschäftsführungswille ist vorhanden. Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz ist gem. § 683 BGB erforderlich, dass der Geschäftsführer berechtigt gehandelt hat. Notwendig ist dabei, dass die Geschäftsführung dem Interesse bzw. dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (= verletzte Person) entspricht; was hier angenommen werden kann. Der Student handelte zur Vermeidung von gesundheitlichen Unfallfolgen in einem "Akt altruistischer Menschenhilfe", der verbreitet als typischer Anwendungsfall der GoA verstanden wird.
Gem. § 683 BGB sind die Aufwendungen des Helfers zu ersetzen. Hierunter fallen unzweifelhaft die Kosten für die verbrauchten Heil- und Hilfsmittel. Die Verschmutzung des Sitzes ist kein freiwilliges Vermögensopfer, also eigentlich keine Aufwendung. Trotzdem gebietet es der Sinn und Zweck der §§ 677 ff. BGB, dem Geschäftsführer die Nachteile zu ersetzen, die diesem durch die Übernahme des Geschäfts entstanden sind, so dass die Auslegung des § 683 BGB auch auf Schäden zu erweitern ist. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Geschäftsführer bei Übernahme des Geschäfts freiwillig das geschäftsbesorgungsimmanente Risiko eines Schadens und damit auch ein potentielles Vermögensopfer auf sich nimmt. Demzufolge ist auch der eingetretene Schaden am Fahrersitz vom Aufwendungsersatz umfasst, da sich das spezifische Risiko der übernommenen Tätigkeit realisierte. Ein etwaiges Mitverschulden, das sich ein Helfer ggf. anrechnen lassen muss, ist hier aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht gerechtfertigt.
Die Tätigkeit des Studenten als solche ist monetär nicht zu belohnen, da der Geschäftsführer nur wie ein Beauftragter Aufwendungsersatz verlangen kann. Der Auftrag ist gem. § 670 BGB unentgeltlich, so dass ein Beauftragter keine Vergütung für seine Tätigkeit fordern kann. Die herrschende Meinung folgt diesem Grundsatz, spricht aber als Ausnahme dem Geschäftsführer, wenn die als Geschäftsbesorgung vorgenommene Tätigkeit zu seinem Beruf oder Gewerbe gehört, die dort übliche Vergütung zu. Dafür wird der Rechtsgedanke des § 1835 Abs. 3 BGB herangezogen, wo ähnliches für den Aufwendungsersatz eines Vormunds geregelt ist. Anstelle des Medizinstudenten hätte ein Arzt nach § 683 S. 1, 670 BGB im Wege des Aufwendungsersatzes das übliche Honorar verlangen können.
An dieser Stelle soll auch erwähnt werden, dass bei privater Nothilfe in Unglücksfällen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a) SGB VII kraft Gesetz Unfallversicherungsschutz besteht.
Dieser Schutz für Retter umfasst nach § 13 SGB VII auch den Ersatz für Sachschäden, da hier der risikospezifische Gefahrzusammenhang vorliegt. Der Anspruch des Studenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung schließt den oben festgestellten Erstattungsanspruch für den verschmutzten Sitz im Rahmen der GoA gegenüber dem gestürzten Radfahrer nicht aus. Vielmehr geht dieser gem. § 116 Abs. 1 SGB X, § 13 S. 4 SGB VII sofort auf den Sozialversicherungsträger über, um eine doppelte Geltendmachung zu verhindern. Soweit der Berechtige bereits zivilrechtlich Ersatz erhalten hat, hat er keinen Schaden mehr, also keinen Anspruch aus § 13 SGB VII; eine Rückabwicklung ist nicht möglich. Werden Ansprüche des Nothelfers auf Ersatz des Schadens und der Aufwendungen nach Zivilrecht nur teilweise entschädigt (Mitverschulden), hat die gesetzliche Unfallversicherung dem Nothelfer nach § 13 SGB VII die vom Zivilrecht nicht gedeckte Differenz zwischen dem zivilrechtlichen Anspruch und dem unfallversicherungsrechtlichen Anspruch zu zahlen.