Der nicht hinreichend aufgeklärte Sachverhalt, also der fehlende hinreichende Tatverdacht, ist eigentlich das Paradebeispiel der Rückleitung der Akten nach § 69 Abs. 5 OWiG, wenn also etwa das Messbild nicht gut genug ist und die Identitätsbegutachtung schon in die Hände der Behörde gelegt werden muss und nicht der Beweisaufnahme überlassen werden darf. Darüber hinaus gibt es eben aber auch den Anwendungsbereich, dass entweder die angebliche Tatsachengrundlage für das Gericht nicht mit § 47 OWiG vereinbar ist (durch Private generierte Messdaten, vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, § 69, Rn 51) oder dass andere Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten werden. Dies kann wie hier dergestalt aussehen, dass das Gericht seine eigene Aufklärungsarbeit durch die unzureichende Datengrundlage behindert sieht, aber auch die fehlende Ausstattung des zur vollumfänglichen vorgerichtlichen Aufklärung berechtigten Betr. kann das Gericht dazu veranlassen, die Akten an die Behörde zurückzuschicken und ggf. das Verfahren am Ende endgültig zurückzugeben (NK-GVR/Krenberger, § 69 OWiG, Rn 8). "Ggf." deshalb, da das Tatgericht an dieser Stelle für sich die Entscheidung treffen muss, ob es die Datenvorenthaltung durch die Behörde für einen so schwerwiegenden Verstoß erachtet, dass es das Verfahren nach erneuter Nichtgewährung der Daten/Akteneinsicht nicht weiterführen möchte, oder ob es eben dem Betr. nur eine weitere Möglichkeit eröffnen wollte, an die zusätzlichen Daten zu gelangen, aber eben nicht mehr. Denn für die Feststellung des Verstoßes ist das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren gerade nicht auf weitere Daten oder Unterlagen angewiesen, sondern kann sich z.B. auf Messbild, Messprotokoll und Eichschein beschränken, sodass der Betr. dann für die Rüge des Grundsatzes des fairen Verfahrens zunächst auf das weitere Verfahren zu verweisen wäre (Antrag vor der Hauptverhandlung mit Beschwerdemöglichkeit; in der Hauptverhandlung weiterer Antrag verbunden mit einem Aussetzungsantrag, kein Beweisantrag; weiterer Antrag im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Rechtsbeschwerde; Gehörsrüge/Gegenvorstellung; Verfassungsbeschwerde), gerade wenn er die Verdichtung des Verfahrensverstoßes zu einem Gehörsverstoß behaupten möchte (dazu Krenberger NZV 2018, 425).
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 11/2018, S. 654 - 655