Die unzureichende Gewährung von (gerichtlich angeordneter) Akteneinsicht stellt eine Möglichkeit für das Gericht dar, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG. Wird bei Rücksendung der Akte an das Gericht die Akteneinsicht nach wie vor unzureichend gewährt, kann das Gericht das Bußgeldverfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben, § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG.

AG Saarburg, Beschl. v. 22.8.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18

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