1. Zu den Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes nach einem Fahrzeugdiebstahl.

2. Die unterlassene Beweiserhebung eines Zeugen kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, wenn erstinstanzlich auf dessen Vernehmung verzichtet wurde. Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn eine Partei eine vom Ausgangsgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme, ob an der Vernehmung des Zeugen trotz Beiziehung einer Strafakte festgehalten werden soll, verstreichen lässt.

3. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Fahrzeughalters liegt dann nicht vor, wenn er den Fahrzeugschlüssel einem Dritten übergibt, der ihm versichert, diesen gesichert zu verwahren.

OLG Dresden, Urt. v. 4.9.2018 – 4 U 427/18

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