1. Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem geleasten Pkw infolge eines Unfalls vom 11.7.2008 in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag sind anlässlich einer Änderung der Schadenfreiheitsklasse gem. "Nachtrag 008 zum Versicherungsschein" vom 4.8.2008 rückwirkend zum 2.5.2008 "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 1.1.2008" zugrunde gelegt worden, in denen es unter anderem heißt:
Zitat
"E.1.3 Aufklärungspflicht"
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. (…)
E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (…)
E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“
Bei dem Unfall war der Kläger gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht, behauptet aber, der Beklagten den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später gem. § 153a StPO eingestellt. Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, weil er in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe gesehen habe und diesen zur Vermeidung einer Kollision instinktiv nach links ausgewichen sei. Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort abgelehnt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er den geltend gemachten Leistungsanspruch i.H.v. 27.445,63 EUR weiterverfolgt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht. Rechtsfehlerfrei hat es allerdings eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB durch den Kläger angenommen. Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, genügt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht insoweit mindestens bedingten Vorsatz des Klägers bejaht hat. Es hat diesen daraus gefolgert, dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Kollision mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Schäden auch am Baum verursacht haben müsse.
Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insb. die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen. Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei geht es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insb. besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers.
Dieses Aufklärungsinteresse wird grds. auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur "unverzüglichen" nachträg...