FeV § 11 Abs. 8 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 3 § 46 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Wer gelegentlich Cannabis einnimmt, aber bislang lediglich einmal unter Cannabiseinfluss ein Kfz geführt hat, ist i.d.R. noch nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Dies bedarf vielmehr grds. der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fähigkeit, den Cannabiskonsum vom Fahren zu trennen (Änderung der Rechtsprechung des Senats).
Nur wenn sich auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV die Schlussfolgerung ziehen lässt, dass sich in der Nichtbeibringung des (eigentlich) geforderten Gutachtens eine aktuelle Weigerung manifestiert, zu einer Sachaufklärung beizutragen, die auch zur Aufdeckung eines regelmäßigen Cannabiskonsums hätte führen können, erlaubt dies den unmittelbaren Schluss auf die Nichteignung des Betr.
(Leitsatz 1: amtlicher Leitsatz, Leitsatz 2: Leitsatz der Schriftleitung)
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.9.2019 – 12 ME 100/19
Sachverhalt
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u.a. der Klasse B).
Am 15.8.2018 gegen 22:40 Uhr wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Pkw überprüft. Die Analyse einer am selben Tage um 23:50 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,0 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 50,3 ng/ml (Befundbericht des LKA Niedersachsen vom 6.11.2018). Nachdem der Antragsgegner von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Antragsteller unter dem 10.1.2019 auf, innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Anordnung das ärztliche Gutachten eines Arztes für Rechtsmedizin oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Anhand der Untersuchung einer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung unter Identitätskontrolle und Aufsicht zu entnehmenden Blut- und Urinunterprobe sollte darin gutachterlich festgestellt werden, ob Cannabiskonsum vorliege und von welchem Konsumverhalten (einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum) auszugehen sei. Gefordert wurden zudem die Vornahme der Analysen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes und entsprechend qualifiziert geleitetes Labor mit forensischer Erfahrung, eine Bestimmung des Kreatiningehalts des Urins und die Sicherstellung der Verwertbarkeit der Befunde durch die Durchführung zweier unabhängiger Verfahren. Der Antragsteller legte daraufhin am 6.2.2019 einen "Abschlussbericht über die Blut- und Urinuntersuchung vom 18.1.2019" des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. vom 4.2.2019 vor, dem ein ärztlicher Befundbericht des nach ISO 17025 akkreditierten Labors D. vom 30.1.2019 beigefügt war, dem auch der "Creatinin-Wert" entnommen werden konnte. In diesem Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass dem Antragsteller am 18.1.2019 unter ständiger Sichtkontrolle Blut- und Urinproben abgenommen und in diesen Proben keine Betäubungsmittel oder deren Abbauprodukte nachgewiesen worden seien; ein aktueller Cannabiskonsum sei mithin nicht feststellbar. Zu seinem Konsumverhalten habe der Antragsteller glaubhaft erklärt, dass sein Konsum von Cannabis sporadischer Natur und eher selten sei.
Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller geltend, die Ausführungen in dem Abschlussbericht seien missverständlich. Seit dem fraglichen Vorfall habe er Cannabis nicht konsumiert.
Mit Bescheid vom 14.3.2019 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, der Bericht des Dr. C. genüge nicht den Anforderungen an das im vorliegenden Fall geforderte ärztliche Gutachten, da er nicht von einem Arzt für Rechtsmedizin oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle erstellt worden sei. Es obliege dem Antragsteller, seine Kraftfahreignung nachzuweisen. Bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens oder festgestellter Nichteignung sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe das aktuelle Drogenscreening keinen aktuellen Cannabiskonsum nachgewiesen, der Antragsteller habe aber gegenüber Dr. C. angegeben, dass er sporadisch Cannabis konsumiere; angesichts dessen sei er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Des Weiteren habe er am 15.8.2018 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Deshalb sei er zum Führen von Kfz nicht geeignet und sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 3.4.2019 Klage erhoben (6 A 117/19) und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Er hat ergänzend geltend gemacht, von dem zwecks Begutachtung aufgesuchten Dr. C. die Auskunft erhalten zu haben, dass dieser fähig und in der Lage sei, das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten zu erstellen. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Bescheinigungen über die ...