"… II."
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Oldenburg v. 16.7.2019 hat teilweise Erfolg, weil die obergerichtliche Prüfung (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe ergibt, dass die angefochtene Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern ist.
Zu Recht wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das VG die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 28.3.2019 unter Heranziehung der §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 1 S. 2 FeV für offensichtlich rechtmäßig gehalten hat, obwohl es in der gerichtlichen Entscheidung an einer überzeugenden Begründung dafür fehlt, dass überhaupt eine Ausübung behördlichen Entschließungsermessens stattgefunden habe, dessen Ausübung im Rahmen des § 114 VwGO anhand des § 14 Abs. 1 S. 2 FeV überprüft werden könnte. Denn § 14 Abs. 1 S. 2 FeV wird in der Anordnung der Begutachtung vom 28.3.2019 nicht erwähnt. Die von der Vorinstanz im Übrigen in Betracht gezogenen Nrn. 1 und 2 des § 14 Abs. 1 S. 1 FeV räumen aber ein Entschließungsermessen nicht ein. Die Ausübung allein eines Auswahlermessen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV kann jedoch die Ausübung eines Entschließungsermessens nicht ersetzen.
Der Beschluss der Vorinstanz erweist sich auch nicht aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als im Ergebnis richtig.
Es lässt sich insb. nicht zur Annahme ordnungsgemäßer Ausübung des behördlichen Entschließungsermessens gelangen, weil in der Gutachtenanordnung auch § 14 Abs. 1 S. 3 FeV erwähnt wird. Zum einen bestand für den Antragsgegner, da er sich bereits durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV zu der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung verpflichtet sah, kein Anlass daneben im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV ein Entschließungsermessen auszuüben. Zum anderen war § 14 Abs. 1 S. 3 FeV vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift sieht schon als Rechtsfolge nicht (lediglich) eine ärztliche, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor. Außerdem dient sie dem Zweck, bei gelegentlichem Cannabiskonsum Zusatztatsachen festzustellen, die einen Bezug zu dem Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich gerade dieser Konsum verkehrsgefährdend auswirken kann (vgl. Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 14 FeV Rn 82). Zwar zählt zu solchen Zusatztatsachen gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ein Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Für einen Mischkonsum des Antragstellers von Cannabis mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten.
Die fehlende Heranziehung des § 14 Abs. 1 S. 2 FeV als Ermächtigungsgrundlunge durch den Antragsgegner ist auch nicht deshalb unerheblich, weil das durch § 14 Abs. 1 S. 2 FeV eingeräumte behördliche Entschließungsermessen ehedem auf Null reduziert war. Denn selbst wenn man das annimmt, bleibt es dabei, dass in der Gutachtenanordnung vom 28.3.2019 der § 14 Abs. 1 S. 2 FeV nicht erwähnt wird. Dem kommt aber nicht nur unter dem Aspekt behördlicher Ermessensausübung, sondern auch unter dem Blickwinkel Bedeutung zu, ob von dem Antragsteller erwartet werden durfte, der Anordnung vom 28.3.2019 zu folgen. Dies dürfte voraussichtlich zu verneinen sein. Zwar ist es wohl unschädlich, wenn neben selbstständig tragenden Ermächtigungsgrundlagen für die Forderung nach einer Begutachtung in einer Gutachtenanordnung – auch – eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt wird. Denn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber kann dann anhand einer Prüfung der Gutachtenanordnung aus dieser selbst heraus noch immer zu der Einsicht gelangen, dass er ihr Folge zu leisten hat. Weil ein Fahrerlaubnisinhaber nicht gehalten ist, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten, spricht aber Überwiegendes dafür, dass es nicht ausreicht, wenn die in einer Gutachtenanordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen sämtlich nicht einschlägig sind und lediglich eine weitere, nicht genannte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken könnte (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn 44). So liegt es indessen im vorliegenden Falle, weil sich die Anordnung des Antragsgegners vom 28.3.2019 auch nicht auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV stützen lässt. Es liegen nämlich keine Tatsachen vor, welche die Annahme begründen, dass der Antragsteller “Ecstasy' selbst eingenommen hat. Sein feststehender Besitz der Droge zu Verkaufszwecken sowie sein gelegentlicher Konsum von Cannabis reichen dazu auch in der Zusammenschau nicht aus. (…) In Anknüpfung an den – allerdings feststehenden – gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers kommt die Anwendung des verfassungskonform auszulegenden (vgl. Dauer a.a.O., § 14 FeV Rn 17) § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ebenfalls nicht in Betracht. Denn es fehlt – wie schon ausgeführt – an konkreten Anhaltspunkten für relevante Zusatztatsachen. (…)
Dieser Beschluss ist unan...