"… I. 1. Der am 26.10.2018 über das besondere Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) übermittelte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist formunwirksam, weil der Schriftsatz nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist. Er ist daher nicht geeignet, die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu wahren (vgl. auch: OVG Koblenz, Beschl. v. 21.4.2006 – 10 A 11741/05, juris Rn 3). Zwar sieht § 32a Abs. 3 StPO vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird."
Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.] weiter anzuwenden ist (sog. Opt-out-Lösung; hierzu: BT-Drucks 18/9416, S. 71 und BT-Drucks 18/1330 S. 75). Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1.1.2020 möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind elektronische Dokumente im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach dem OWiG daher weiterhin nach den Bedingungen des § 41a StPO a.F. einzureichen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.3.2019 – 1 Ws 314/18 Vollz, juris Rn 9).
Aufgrund des im Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerdeschrift bei der elektronischen Poststelle des LG danach weiterhin anzuwendenden § 41a Abs. 1 StPO a.F. hätte das am 26.10.2018 eingereichte elektronische Dokument nur dann das Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO wahren können, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen wäre (§ 41a Abs. 1 S. 1 StPO a.F.). Die von § 32a Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Erleichterungen bei Wahl eines sicheren Übermittlungsweges waren in § 41a StPO a.F. nicht vorgesehen. Auch die auf Grundlage von § 41a Abs. 2, Abs. 1 S. 2 StPO a.F. erlassene Landesverordnung sieht eine solche erleichterte Übermittlung nicht vor (vgl. § 2 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz [ERVLVO] vom 10.7.2015 [GVGBl 2015, 175]).
2. Der Betroffenen ist jedoch auf den Antrag ihres Verteidigers vom 15.3.2019 hin, mit dem dieser die Rechtsmittelschrift vom 26.10.2018 erneut eingereicht und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, die mit dem Zugang des Hinweises des Senats auf die Zulässigkeitsbedenken in Gang gesetzt wurde, eingereicht und enthält die nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Der Senat hat auf der Grundlage des Vorbringens keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Verteidiger von der Betroffenen mit der Rechtsmitteleinlegung rechtzeitig beauftragt worden war (hierzu: OLG Bamberg, Beschl. v. 23.3.2017 – 3 Ss OWi 330/17, juris νRn 4 mit Anm. Riedel, jurisPR-StrafR 17/2017 Anm. 5; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 3 Ss OWi 1254/17, juris νRn 6). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Der Rechtsirrtum des Verteidigers über Anforderungen, die bei der Einreichung elektronischer Dokumente zu beachten sind, kann der Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 44 νRn 18; vgl. a.: BGH, Beschl. v. 9.7. 2003 – 2 StR 146/03, NStZ 2003, 615).
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht vorliegen.
1. Die Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) dringt nicht durch. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Hauptverhandlung einen Gehörsverstoß überhaupt bedingen kann. Denn die Gehörsrüge ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Mit Schriftsatz vom 31.1.2018 hatte der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde beantragt, die Akteneinsicht auf verschiedene, in dem vorgenannten Schriftsatz näher konkretisierte Unterlagen zu erstrecken. Mit Schreiben vom 8.3.2018 bewilligte die Bußgeldbehörde weitere Akteneinsicht; die Ermittlungsakte ging am 13.3.2018 bei dem Verteidiger ein. Mit Schriftsatz vom 16.3.2018 monierte der Verteidiger...