OWiG § 80 § 134; StPO § 32a § 147
Leitsatz
1. In Rheinland-Pfalz ist die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1.1.2020 möglich (§ 15 der LVO RP zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG vom 6.11.2017).
2. Begründet der Rechtsbeschwerdeführer den Gehörsverstoß mit der Ablehnung eines Aussetzungsantrages, der mit der Behauptung nicht rechtzeitig erfolgter Überlassung von Messdaten begründet worden ist, bedarf es regelmäßig der Darlegung, welches Ergebnis die Auswertung der Messdaten erbracht hätte. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Beschwerdeführer ein solches Gutachten nach Erhalt der digitalen Messdaten in Auftrag gibt und das Ergebnis bis Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO dem Rechtsbeschwerdegericht mitteilt.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.4.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 131/18
Sachverhalt
Das AG Landau hat die Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer durch ihren Verteidiger im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels verbunden hat. Nach der Zustellung des schriftlichen Urteils wurde das Rechtsmittel begründet. Das OLG Zweibrücken hat der Betroffenen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ihres Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts gewährt, sodass den Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"… I. 1. Der am 26.10.2018 über das besondere Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) übermittelte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist formunwirksam, weil der Schriftsatz nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist. Er ist daher nicht geeignet, die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu wahren (vgl. auch: OVG Koblenz, Beschl. v. 21.4.2006 – 10 A 11741/05, juris Rn 3). Zwar sieht § 32a Abs. 3 StPO vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird."
Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.] weiter anzuwenden ist (sog. Opt-out-Lösung; hierzu: BT-Drucks 18/9416, S. 71 und BT-Drucks 18/1330 S. 75). Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1.1.2020 möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind elektronische Dokumente im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach dem OWiG daher weiterhin nach den Bedingungen des § 41a StPO a.F. einzureichen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.3.2019 – 1 Ws 314/18 Vollz, juris Rn 9).
Aufgrund des im Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerdeschrift bei der elektronischen Poststelle des LG danach weiterhin anzuwendenden § 41a Abs. 1 StPO a.F. hätte das am 26.10.2018 eingereichte elektronische Dokument nur dann das Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO wahren können, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen wäre (§ 41a Abs. 1 S. 1 StPO a.F.). Die von § 32a Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Erleichterungen bei Wahl eines sicheren Übermittlungsweges waren in § 41a StPO a.F. nicht vorgesehen. Auch die auf Grundlage von § 41a Abs. 2, Abs. 1 S. 2 StPO a.F. erlassene Landesverordnung sieht eine solche erleichterte Übermittlung nicht vor (vgl. § 2 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz [ERVLVO] vom 10.7.2015 [GVGBl 2015, 175]).
2. Der Betroffenen ist jedoch auf den Antrag ihres Verteidigers vom 15.3.2019 hin, mit dem dieser die Rechtsmittelschrift vom 26.10.2018 erneut eingereicht und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, die mit dem Zugang des Hinweises des Senats auf die Zulässigkeitsbedenken in Gang gesetzt wurde, eingerei...