Das LG Stuttgart hatte durch Beweisbeschluss vom 14.12.2018 die Beweiserhebung über vom Kl. behauptete Mängel eines von der Bekl. gekauften Fahrzeugs durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertung X zum Sachverständigen bestimmt. Dieser teilte dem Gericht unter dem 30.1.2019 mit, für die Begutachtung seien interdisziplinäre Kenntnisse erforderlich, hierfür berechne er 180 EUR pro Stunde. Auf die Aufforderung des LG an die Parteien, sich darüber zu erklären, ob dem Stundensatz zugestimmt werde, erklärte der Beklagtenvertreter sein Einverständnis. Der Klägervertreter wies demgegenüber auf ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung hin, die mitgeteilt hatte, einer besonderen Vergütung i.S.v. § 13 JVEG werde nicht zugestimmt. Hierauf wies das LG die Beteiligten darauf hin, die fehlende Zustimmung des Kl. könne nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S. 2 JVEG ersetzt werden, diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Hieraufhin antwortete der Sachverständige, er entnehme der gerichtlichen Mitteilung, dass der von ihm angesetzte Stundensatz nicht gezahlt werde. Daher gebe er "den Auftrag nebst Akte und Anlagen zurück". Seinem Schreiben fügte er eine Kostennote für bislang angefallenen Arbeitsaufwand bei, mit der er drei Stunden Zeitaufwand zu je 180 EUR zzgl. 6,30 EUR Portoauslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 650,10 EUR berechnete.

Das LG Stuttgart setzte die Vergütung des Sachverständigen X auf 0 EUR fest. Dies hat das LG damit begründet, dem Sachverständigen sei deshalb keine Vergütung zu gewähren, weil er das Unterbleiben der Fertigstellung des Gutachtens, zu dessen Erstattung er verpflichtet sei, zu vertreten habe.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Sachverständigen hatte beim OLG Stuttgart Erfolg.

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