"… 1. Der Kl. hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.935,58 EUR gegen die Bekl. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung."

a.) Zwischen den Parteien ist ein Vertrag u.a. über eine Vollkaskoversicherung für das streitgegenständliche Fahrzeug vereinbart worden, wie dem Versicherungsschein vom 28.11.2014 zu entnehmen ist.

b.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch der Versicherungsfall eingetreten.

Gem. A.2.1.1 i.V.m. A.2.3.2 der hier vereinbarten AKB 2014 ist das versicherte Fahrzeug bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs infolge eines Unfalls versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls (vgl. Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.2, Rn 375). Er hat dabei grds. für den Nachweis eines Unfalls den Vollbeweis zu erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugutekämen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.6.2016 – 9 U 4/16). Der Versicherungsnehmer muss jedoch nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses beweisen (vgl. Stadler a.a.O.). Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.d. AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen (vgl. OLG Stuttgart zfs 2017, 155; OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2013 – 10 U 255/13 […]). Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann (…). Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (…).

Denn in einer solchen Konstellation ist der an einem anderen Ort und unter anderen Bedingungen verursachte Unfall nicht Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs im prozessualen Sinne und damit auch nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits (…).

Im vorliegenden Fall hat der Kl. bewiesen, dass das Fahrzeug durch einen Unfall im vorgenannten Sinne am 19.3.2015 in der Toreinfahrt des Hauses des Zeugen Z. in G. beschädigt worden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich das Automatikfahrzeug des Kl., nachdem er es vor der Toreinfahrt des vorgenannten Hauses abgestellt hatte, um das Tor zu öffnen, in Bewegung gesetzt hat und der Kl. beim Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, auf das Gaspedal gekommen ist und bei der Fahrt des Fahrzeugs in die Toreinfahrt sowohl die Toreinfahrt als auch das Fahrzeug selbst beschädigt hat (wird ausgeführt).

(…)

Der Kl. hat somit das Unfallgeschehen auch unmittelbar nach dem Unfall den Zeugen Z. und M. so geschildert wie später vor Gericht. Dies spricht in besonderem Maße dafür, dass der Kl. dies auch so erlebt hat. Denn der Kl. stand zu diesem Zeitpunkt noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen derart ungewöhnlichen Geschehensablauf handelt, dass davon auszugehen ist, dass der Kl. dies so erlebt und sich nicht lediglich ausgedacht hat.

Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G. entgegen. Der Zeuge hat zwar glaubhaft bekundet, dass der Kl. ihm gegenüber angegeben habe, dass er das Fahrzeug wahrscheinlich auf dem Bordstein gehalten und der Hebel des Automatikfahrzeugs wahrscheinlich auf “D' gestanden habe und dies mehrfach im Versuch nachgestellt worden sei, ohne dass das Geschehen sich dann so entwickelt habe wie vom Kl. geschildert.

Dies führt aber nicht dazu, dass die Schilderung des Unfallgeschehens, wie sie vom Kl. gegenüber dem Senat abgegeben worden ist, insgesamt unglaubhaft ist. Auch der Zeuge hat angegeben, dass die Versuche ja gemacht worden seien, weil der Kl. sich hinsichtlich des Standorts des Fahrzeugs und der Hebelposition nicht sicher gewesen sei.

Demnach hat der Kl. seine Unsicherheit im Hinblick auf den Abstellort des Fahrzeugs und die Hebelposition auch gegenüber dem SV der Versicherung klar zu erkennen gegeben. Wenn der Kl. nunmehr gegenüber dem Senat angibt, dass er vor dem Fahrradweg auf der Straße gehalten habe, weil er sonst gar nicht in das Auto (wieder) hätte einsteigen können, er aber manchmal auch direkt vor der Toreinfahrt am Bürgersteig halte, um Fahrzeuge aus der Einbahnstraße am Weiterfahren zu hindern, wird deutlich, dass das Erinnerungsvermögen des Kl. an den genauen Standort des Fahrzeugs zwar nach wie vor zweifelhaft ist, der Kl. aber Rückschlüsse auf den Standort aus den Geschehensabläufen zieht, die ihm sicher in Erinnerung sind, wie das Öffnen des rechten Torflügels und der Wiedereinstieg ins Fahrzeug. Der Kl. hat auch ...

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