"… Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen."
Das Gericht legt seiner Schätzung die Nutzungsausfalltabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner zugrunde. Hiernach ist ein Nutzungsausfall nach der Gruppe C zu zahlen. Das Fahrzeug des Kl. ist grds. der Gruppe E zuzuordnen. Aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren ist eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C vorzunehmen. Hiernach ist ein Tagessatz von 35 EUR pro Tag zu zahlen.
Der Anspruch beschränkt sich entgegen der Ansicht der Bekl. nicht auf die Vorhaltekosten.
Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt zwar 19 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 195.343 km auf. Im Weiteren wies das Fahrzeug auch Vorschäden auf und wurde durch den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen als verbraucht beschrieben. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Vorschäden bestehen in reparierten Vorschäden an der Motorhaube, an den Seitenwänden und an den Karosserieaußenwänden sowie in nicht reparierten Vorschäden in Gestalt von Korrosionen an den Seitenwänden links und rechts.
Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten oder angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Eine Herabstufung erfolgt, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen. Auch ist vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelt es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Denn diese Vorschäden beeinträchtigen den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar wie bspw. eine undichte Frontscheibe und ein undichtes Verdeck, über die der BGH in seiner Entscheidung v. 20.10.1987 zu entscheiden hatte.
Die Dauer des Nutzungsausfalls von 13 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausgehend von einem Tagesssatz von 35 EUR besteht ein Gesamtzahlungsanspruch von 455 EUR. Abzüglich der geleisteten 148,59 EUR verbleibt ein Zahlungsanspruch i.H.v. 306,41 EUR.“
Mitgeteilt von RA Robert Kersting, Solingen