BGB § 249
Leitsatz
1. Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist der Nutzungsausfall nah der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner zu schätzen.
2. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Die Herabstufung erfolgt lediglich, um den technischen Fortschritt und den Komfort und Sicherheitszuwachs auszugleichen.
(Leitsatz des Einsenders)
AG Solingen, Urt. v. 30.6.2016 – 14 C 33/16
Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Kfz des Kl. beschädigt. Die Bekl. hat in voller Höhe für die Schäden an dem Fahrzeug des Kl. einzustehen. Das Fahrzeug des Kl. war 19 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 195.343 km sowie Vorschäden auf. Für die Dauer des Nutzungsausfalls von unstreitig 13 Tagen zahlte die Bekl. eine Nutzungsausfallentschädigung von 148,59 EUR, die sie aus den angefallenen Vorhaltekosten ermittelte. Der Kl. machte unter Ansetzung der Nutzungsausfallentschädigung weiteren Nutzungsausfallschaden geltend. Die Klage hatte i.H.v. weiteren 306,41 EUR Erfolg.
2 Aus den Gründen:
"… Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen."
Das Gericht legt seiner Schätzung die Nutzungsausfalltabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner zugrunde. Hiernach ist ein Nutzungsausfall nach der Gruppe C zu zahlen. Das Fahrzeug des Kl. ist grds. der Gruppe E zuzuordnen. Aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren ist eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C vorzunehmen. Hiernach ist ein Tagessatz von 35 EUR pro Tag zu zahlen.
Der Anspruch beschränkt sich entgegen der Ansicht der Bekl. nicht auf die Vorhaltekosten.
Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt zwar 19 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 195.343 km auf. Im Weiteren wies das Fahrzeug auch Vorschäden auf und wurde durch den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen als verbraucht beschrieben. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Vorschäden bestehen in reparierten Vorschäden an der Motorhaube, an den Seitenwänden und an den Karosserieaußenwänden sowie in nicht reparierten Vorschäden in Gestalt von Korrosionen an den Seitenwänden links und rechts.
Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten oder angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Eine Herabstufung erfolgt, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen. Auch ist vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelt es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Denn diese Vorschäden beeinträchtigen den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar wie bspw. eine undichte Frontscheibe und ein undichtes Verdeck, über die der BGH in seiner Entscheidung v. 20.10.1987 zu entscheiden hatte.
Die Dauer des Nutzungsausfalls von 13 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausgehend von einem Tagesssatz von 35 EUR besteht ein Gesamtzahlungsanspruch von 455 EUR. Abzüglich der geleisteten 148,59 EUR verbleibt ein Zahlungsanspruch i.H.v. 306,41 EUR.“
Mitgeteilt von RA Robert Kersting, Solingen
3 Anmerkung:
Vgl. AG Würzburg, zfs 2016, 683 ff.
1. Der zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung erforderliche Tagessatz, der mit der Nutzungsausfallzeit zu multiplizieren ist, wird durch die Heranziehung der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt. Diese Tabelle ist ein unentbehrliches Hilfsmittel um festzustellen, welchen Wert die Einsatzfähigkeit des Unfallfahrzeugs für den Eigengebrauch des Geschädigten im Verkehr hat. Dieses vom Großen Senat zur Bestimmung der gerechten Nutzungsausfallentschädigung anzustrebende Ziel (BGH zfs 1986, 362) wurde bei der Erstellung des von der Rspr. gebilligten Tabellenwerks dadurch erreicht, dass ausgehend von Gruppen von Kfz mit vergleichbaren Mietwagenkosten Kostenbestandteile wie Verwaltungskosten, Vermittlungsprovisionen und vor allem Gewinnspannen abgezogen, und auf diese Weise die (bereinigten) Tagessätze zur Bestimmung der Nutzungsausfallentschädigung gebildet wurden. Der BGH bezeichnete die jährlich aktualisierten Tabellen als geeignete Schätzungsgrundlage (vgl. BGH VersR 2005, 570, 571; BGH NJW 2005, 227; eine Aufstellung der Fundstellen der Tabellenwerke seit 1994 ist in Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2: Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 5 Rn 259 enthalten).
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