Die Kl. begehrt als vermeintliche Erbin ihres Ehemanns G aus einer von diesem bei der Bekl. unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung Freistellung, hilfsweise Zahlung an die Geschädigten sowie Feststellung wegen ihrer Inanspruchnahme aus einem Verkehrsunfall vom 22.2.2013 auf der A YY bei P. Der Verkehrsunfall wurde dadurch verursacht, dass der Versicherungsnehmer G, nachdem er die beiden gemeinsamen Töchter getötet hatte, mit dem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Fahrzeug als Geisterfahrer mit einer Lkw-Sattelzugmaschine frontal zusammenprallte. G starb bei dem Verkehrsunfall. Die Bekl. lehnte Leistungen an die Geschädigten wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer gem. § 103 VVG ab.

G unternahm bereits 2012 aufgrund einer von der Kl. ausgehenden, auch räumlichen, Trennung einen Selbsttötungsversuch. Daraufhin befand er sich wegen einer schweren depressiven Episode sechs Wochen in stationärer klinischer Behandlung und wurde dann ambulant weiter behandelt. Anschließend versah er wieder ordnungsgemäß seinen Dienst bei der Bundeswehr. Er blieb auch in Kontakt mit der Kl. und den beiden gemeinsamen Kindern. Am Abend des 22.2.2013 sollte er im Haushalt der Kl. – wie zuvor – während deren Arbeitszeiten auf die 4-jährige Tochter R und die 2-jährige Tochter S aufpassen. Nachdem die Kl. das Haus verlassen hatte, nahm er zwischen 17:15 Uhr bis 19:00 Uhr gemeinsam mit den Töchtern das Abendessen ein und brachte die Kinder ins Bett. Dort würgte und drosselte er die Töchter zunächst über mehrere Minuten, dann schlug er mit einem Metallhammer jeweils 15 bis 20-mal auf die Schädel der Kinder ein, bis deren Tod eintrat.

Gegen 19:30 Uhr bestieg Herr G seinen Pkw und steuerte den an der A YY gelegenen Rastplatz H an. Dort wendete er sein Fahrzeug und verließ sodann den Rastplatz über die Einfahrt. Entgegen der Fahrtrichtung fuhr er auf die A YY unangeschnallt und mit hoher Geschwindigkeit auf. Auf der rechten Fahrspur der Autobahn prallte er frontal mit einem Lkw zusammen, wobei ein zwischen den Parteien streitiger Sach- und Personenschaden bei insgesamt sechs Beteiligten entstanden sein soll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge