"… II."
Die Beschwerde der StA ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss der kleinen Strafkammer ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme handelt es sich nicht um eine – nicht der Beschwerde unterliegende – Entscheidung, die der Urteilsfällung i.S.d. § 305 S. 1 StPO vorausgeht, vgl. § 305 S. 2 StPO.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des AG Bochum vom 6.5.2019 bezüglich des K und vom 12.6.2019 bezüglich des N ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ist eine Aufrechterhaltung der – zu beiden Zwecken ursprünglich durch das AG Bochum angeordneten – Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten.
a) Gem. §§ 94, 98 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (Gerhold in: BeckOK StPO, 37. Edition Stand 1.7.2020, § 94 Rn 5).
Die grundsätzliche Beweisbedeutung mit Blick auf die Fahrzeuge ergibt sich – wie durch das AG Bochum, im Beschwerdeverfahren durch das LG Bochum und die StA Bochum zu Recht angenommen – zunächst daraus, dass ein Auslesen der in den Fahrzeugen verbauten Software Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Tat gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erwarten ließ. Dementsprechend ist das Auslesen der entsprechenden Daten bei dem Fahrzeug 01 auch erfolgt, wohingegen dies bei dem Fahrzeug K bis heute offenbar noch nicht geschehen ist. Eine grundsätzliche Beweiseignung kommt den Fahrzeugen – wie durch die StA zutreffend geltend gemacht – darüber hinaus auch insoweit zu, als der Wert der Fahrzeuge für die Einziehungsentscheidung erheblich ist.
Auch wenn vor diesem Hintergrund ursprünglich eine die Beschlagnahme rechtfertigende Beweisbedeutung der Fahrzeuge vorlag, ist die kleine Strafkammer in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese eine Beschlagnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu begründen vermag.
Zwar meint “Untersuchung' i.S.d. § 94 StPO das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, so dass grds. die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrechterhalten bleiben kann (vgl. Gerhold a.a.O., Rn 6 f.). Die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Sie muss daher in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (Gerhold a.a.O. Rn 18). Aufzuheben ist sie daher namentlich dann, wenn die Fortdauer der Maßnahme wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig ist (Hauschild in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 94 Rn 33).
Vorliegend ist mit Blick auf den N zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsdaten bereits ausgelesen sind, die entsprechenden Ergebnisse von den Prozessbeteiligten nicht angegriffen werden und – anders als beim K – das Erfordernis einer Untersuchung mit Blick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auch durch die StA nicht gesehen wird. Eine Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht vor diesem Hintergrund nicht. Auch mit Blick auf den Fahrzeugwert, der für die letztlich zu treffende Einziehungsentscheidung durchaus von Bedeutung ist, ergibt sich das Erfordernis der Fortdauer der Beschlagnahme nicht, da die für die Wertermittlung erforderlichen Parameter (Alter des Fahrzeugs, Motorisierung, etc.) bereits festgestellt sind und dieser Gesichtspunkt im Übrigen eine Beschlagnahmedauer von ca. 17 Monaten nicht mehr zu rechtfertigen vermag.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Einschätzung des Senats auch nicht hinsichtlich der Beschlagnahme des K. Dass das LG die Aufhebung der Beschlagnahme u.a. damit begründet hat, dass es ausschließe, die Fahrzeuge im weiteren Verfahren als Beweismittel zu benötigen, ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass das LG keinen Anlass sieht, den K auf seine Verkehrssicherheit zu untersuchen. Zweifel an der Verkehrssicherheit ergeben sich allein aufgrund der Einlassung des Angeklagten L zu von ihm festgestellten Problemen bei der Spurlage nicht und sind durch das AG auch nicht festgestellt worden.
Soweit die StA des Weiteren einwendet, die Geschwindigkeitsdaten beim K seien noch nicht ausgelesen und vor diesem Hintergrund eine fortbestehende Beweisbedeutung des K annimmt, erscheint dieser Gesichtspunkt nach 17 Monaten der amtlichen Verwahrung der Fahrzeuge nicht mehr geeignet, die Fortdauer der Beschlagnahme zu rechtfertigen, zumal unklar ist, aus welchem Grund eine Auslesung bislang nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen konnte.
b) Auch dass das LG die Besc...