"… II."
[8] Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. (…)
[10] Der Beschl. v. 2.9.2019 beinhaltete allerdings nicht nur die Entscheidung, D die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verhandlungstermins v. 27.8.2019 aufzuerlegen, sondern auch die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegenüber D. Vor diesem Hintergrund sind mit dem angegriffenen Aufhebungsbeschluss beide vorstehend genannten Anordnungen entfallen, auch wenn das FG in der Begründung des Beschlusses v. 4.11.2019 verengend nur davon spricht, durch die Entschuldigung des Fernbleibens sei die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufzuheben gewesen.
[11] Trotz des Hinweises im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 29.1.2020, die Kl. mögen erwägen, inwieweit durch den angegriffenen Aufhebungsbeschluss eigene Rechte betroffen seien, haben sie keine Klarstellung dahingehend vorgenommen, der Beschl. v. 4.11.2019 habe nur in bestimmtem (beschränkten) Umfang angegriffen werden sollen.
[12] 2. Die in vorstehender Weise auszulegende Beschwerde gegen den Beschl. v. 4.11.2019 ist hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft unzulässig (unter a), hinsichtlich der Aufhebung der Kostenauferlegung unbegründet (unter b).
[13] a) Die Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft folgt daraus, dass die Kl. nicht beschwert sind.
[14] aa) Nach § 380 Abs. 1 ZPO, der über § 82 FGO auf die Beweisaufnahme sinngemäß anzuwenden ist, wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen bei Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gegen den solche Maßnahmen anordnenden Beschluss findet die Beschwerde statt (vgl. § 380 Abs. 3 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt; erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen aufgehoben (vgl. § 381 Abs. 1 ZPO).
[15] bb) Der Senat kann offen lassen, ob – angesichts der gesetzlichen Regelung in § 381 ZPO, der insoweit keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht – überhaupt ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Ordnungsmittels statthaft ist (verneinend Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO 78. Aufl., § 381 Rn 11, unter Hinweis auf OLG Hamm NJW-RR 1987, 815; wohl ebenso Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 381 Rn 6).
[16] Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Beschwer (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschl. v. 13.6.2007 – V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, Rn 10, sowie v. 17.6.1999 – VI B 109/99, BFH/NV 1999, 1504). Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kl. durch die Aufhebung von gegenüber dem Zeugen festgesetzten Ordnungsmaßnahmen in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen verletzt sein könnten. Die nachträgliche Aufhebung bereits festgesetzter Ordnungsmaßnahmen entspricht der Nichtverhängung von Ordnungsmaßnahmen, bei welcher den Parteien – im finanzgerichtlichen Verfahren: den Beteiligten – ebenfalls mangels Beschwer keine Beschwerdeberechtigung zukommt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 380 Rn 9 und § 381 Rn 6).
[17] b) Soweit sich die Kl. dagegen wenden, dass durch den angegriffenen Beschl. v. 4.11.2019 die ursprüngliche Anordnung des FG, nach welcher dem Zeugen die Kosten für den Verhandlungstermin am 27.8.2019 auferlegt worden waren, aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
[18] aa) Die Kl. sind diesbezüglich beschwert.
[19] Nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Nach dieser Regelung muss der Zeuge die durch sein Ausbleiben entstandenen, nach § 91 ZPO notwendigen Kosten tragen. Dazu zählen neben den Gerichtskosten an sich z.B. Anwaltskosten oder Fahrtkosten sowie auch die Kosten der Parteien bzw. – im Finanzprozess – der Beteiligten. Diese sind daher bei einer Ablehnung beschwerdeberechtigt (vgl. Gehle, a.a.O., § 380 Rn 10 u. 17), da die mit dem Ausbleiben verbundenen Kosten in diesem Falle im Rahmen der späteren gerichtlichen Kostengrundentscheidung (§§ 135 ff. FGO) zwangsläufig einem bzw. den Beteiligten anteilig zur Last fallen werden.
[20] Soweit nach § 381 Abs. 1 ZPO die nachträgliche Entschuldigung durch den Zeugen zur Aufhebung der Kostenauferlegung führt, können die – nunmehr diese Kostenlast tragenden – Parteien bzw. Beteiligten Beschwerde gegen die Aufhebung des den Zeugen betreffenden Kostenbeschlusses einlegen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 381 Rn 6; Gehle, a.a.O., § 381 Rn 10). So liegt der Fall hier.
[21] bb) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das FG den Beschluss über die Kostentragung durch D zu Recht wegen der (nachträglichen) Entschuldigung für dessen Fernbleiben aufgehoben hat.
[22] (1) Die Auferlegung der Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entsc...