"…"
[5] II. 2. Der nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 5.12.2019 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der UdG des BayVGH hat die Kopierkosten des Antragstellerbevollmächtigten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig anerkannt.
[6] Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 1 VwGO sind. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen; hierbei gilt für die Beteiligten eine allgemeine Kostenminimierungspflicht (st. Rspr; vgl. nur BVerwG RVGreport 2017, 393 (Hansens) = zfs 2017, 586 m. Anm. Hansens = AGS 2018, 258 m.w.N.). Die Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV). Ein gesonderter Ansatz ist nach VV 7000 Nr. 1a) zulässig für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei der Beurteilung der Gebotenheit für eine sachgerechte Prozessführung ist eine ex ante-Sicht maßgebend, wobei dem Rechtsanwalt ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und eine kleinliche Handhabung nicht angezeigt ist (vgl. Kunze in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 162 Rn 75.1 m.w.N.).
[7] Hieran gemessen sind die geltend gemachten Kopierkosten für alle 399 Seiten als erstattungsfähig anzuerkennen. Bei dem Ausgangsrechtsstreit handelte es sich um ein komplexes Normenkontrollverfahren aus dem Gebiet des Wasserverbandsrechts, zu dessen Beurteilung – wie dem Gericht aus dem damaligen Verfahren bekannt ist – umfangreiche Behördenakten des AG, die in die Zeit bis 1949 zurückreichten, zu sichten und auszuwerten waren. Angesichts des Umfangs des – aus einer Akte und drei Aktengeheften bestehenden – Verwaltungsvorgangs sowie der knappen Frist zur Einsichtnahme durfte der Rechtsanwalt des ASt. die Herstellung der Kopien im genannten Umfang für erforderlich halten. Zwar sind Kopierkosten nicht erstattungsfähig, wenn die betreffenden Aktenteile schon auf den ersten Blick irrelevant für die weitere Sachbearbeitung sind; einer detaillierten Lektüre jeder einzelnen Seite vor der Fertigung einer Kopie bedarf es jedoch nicht. Im Einzelfall kann daher auch die Kopie der kompletten Akte erforderlich sein (Kunze in Posser/Wolff a.a.O.), so etwa im vorliegenden Normenkontrollverfahren, bei dem grds. jeder formelle oder materielle Fehler auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hätte durchschlagen können.
[8] Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des ASt. zur Notwendigkeit der gefertigten Kopien fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom AG nicht dargelegt. Dieser hat die vom UdG des VGH gewährte Gelegenheit, zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen, im Übrigen nicht genutzt. Die vom AG unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Würzburg (Beschl. v. 4.5.2012 – W 6 M 12.30074 – juris) angeführte “gängige Praxis der pauschalen Kürzung der Kopierkosten um die Hälfte' ist in der obergerichtl. Rspr. und im einschlägigen Schrifttum nicht anerkannt.
[9] 3. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, RVGreport 2017, 393 (Hansens) = zfs 2017, 586 m. Anm. Hansens = AGS 2018, 258 m.w.N.). Eine Streitwertfestsetzung war somit entbehrlich. …“