Bei dem BayVGH war ein komplexes Normenkontrollverfahren aus dem Gebiet des Wasserverbandsrechts anhängig. Zu dessen Beurteilung waren umfangreiche Behördenakten des AG, die in die Zeit bis 1949 zurückreichten, zu sichten und auszuwerten. Der Verwaltungsvorgang bestand aus einer Akte und drei "Aktengeheften" im Umfang von 399 Seiten, die der Prozessbevollmächtigte des ASt. sämtlich kopierte. Nachdem der AG angekündigt hatte, die streitgegenständliche Satzung aufzuheben, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der BayVGH legte die Kosten des Verfahrens dem AG auf.

Auf Antrag des ASt. setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BayVGH die vom AG an den ASt. zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.125,44 EUR fest. In diesem Betrag war – soweit hier von Interesse – eine Dokumentenpauschale für Kopien aus Behördenakten im Umfang von 399 Seiten i.H.v. 77,35 EUR enthalten. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) wandte sich der AG gegen die Festsetzung der Dokumentenpauschale und verwies auf eine "gängige Praxis der pauschalen Kürzung der Kopierkosten um die Hälfte". Der UdG half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor. Der BayVGH hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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