Der Kl. nimmt den Bekl. zu 2 auf Ersatz des Schadens aus einer körperlichen Auseinandersetzung auf einem Volksfest in Anspruch. Das LG wies die Klage gegen den Bekl. zu 2 mit der Begründung ab, auf der Grundlage der Beweisaufnahme stehe es nicht fest, dass der Bekl. zu 2 den Kl. verletzt habe. Auf die Berufung des Kl. verurteilte das BG den Bekl. zu 2 ohne weitere Beweisaufnahme. Grundlage der Verurteilung war das Vorbringen des Kl. in der Berufungsbegründung und das in Bezug genommene Vorbringen erster Instanz. Der Bekl. zu 2 reichte erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem BG seine Berufungserwiderung ein, in der er die Ausführungen des LG verteidigte. Seine von dem LG nicht zurückgewiesenen Ausführungen, wonach er nicht auf dem Volksfest gewesen und deshalb nicht Täter gewesen sei, ließ der Senat nicht zu, da er verspätet sei und die Erledigung des Rechtsstreites verzögere. Das BG ließ die Revision nicht zu.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. zu 2 hatte Erfolg.

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