"… II."
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die der Senat nach Maßgabe des § 80a Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist unzulässig, da sie nicht formgerecht durch die Beschwerdeführerin begründet worden ist.
Mit der Abgabe der Sache gem. § 69 Abs. 4 OWiG geht die alleinige Verfolgungsbefugnis mit Wirkung für das gesamte weitere Verfahren auf die StA über. Im Erkenntnisverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 76 OWiG zu beteiligen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der die Sachkompetenz der Bußgeldbehörde nachrangige Bedeutung hat (vgl. Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 79, Rn 15 m.w.N.), kann sie beteiligt werden (vgl. zum Meinungsstand: Hadamitzky in: KK-OWiG, 5. Aufl., Vor § 79 Rn 12), eine Rechtsmittelbefugnis steht ihr indes nicht zu (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.8.1974 – 3 Ss (B) 132/784 – = VRS 48, 80; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., Vor § 79, Rn 8). Danach bestehen im Grundsatz zwar keine Bedenken, wenn der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine entsprechende Anregung der Bußgeldbehörde vorausgeht, Herrin des Beschwerdeverfahrens ist indes allein StA. Sie ist weder Erfüllungsgehilfin der Verwaltungsbehörde noch deren verlängerter Arm. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die StA das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
So liegt der Fall hier. Eine auf eine eigene Befassung in der Sache rückführbare Begründung der Rechtsbeschwerde durch die StA enthalten die Akten nicht. Sie hat die Akten nach Übersendung durch die Bußgeldbehörde kommentarlos weitergeleitet und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Hauptverhandlung stellt indes den zentralen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar. Dort – und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren – sind die tatsächlich und rechtlichen Fragen, wie hier: des Kabotagerechts, zu erörtern. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte sodann auf ausdrückliche Bitte der Bußgeldbehörde, von der Rechtsbeschwerdebegründung angefordert worden ist. In dem am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist gefertigten Vermerk vom 29.4.2019 heißt es:
“Die Begründung der Rechtsbeschwerde (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) durch das Bundesamt für Güterverkehr wurde mir im Postweg am Freitag, den 26.4.2019, zugetragen. Ich befand mich dort ganztägig im Sitzungsdienst vor dem AG Bergisch Gladbach und hatte daher erst heute Gelegenheit zur Bearbeitung. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim Bundesamt für Güterverkehr ließ sich dort niemand zwecks Bereitstellung der Begründung in Dateiform erreichen.'
Nachdem das “copy-and-paste'-Verfahren offenbar ausschied, ist die “Rechtsbeschwerdebegründung' wortwörtlich in die “Sofort! Von Hand zu Hand Per bes. Wachtmeister' übermittelte Zuschrift vom 29.4.2019 eingerückt worden. Weder finden sich ansatzweise eigene Ausführungen der StA noch ein irgendgearteter Hinweis darauf, dass sie die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass eine eigene sachliche Prüfung durch die StA, die angesichts der Komplexheit der Materie zeitlich auch kaum möglich gewesen wäre, nicht stattgefunden hat. Schließlich hat sie auch die Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 3.6.2019 der Bußgeldbehörde überlassen.
Soweit die Amtsanwältin im Vermerk vom 23.12.2019 nunmehr ausführt, sie übernehme die volle Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung für den Inhalt vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 2 S. 1 StPO, 46 OWiG.“
Mitgeteilt vom 1. Strafsenat des OLG Köln
zfs 11/2020, S. 651 - 652