"… 1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag kein Anspruch auf Schadensersatz zu, welcher über die bereits erfolgte Regulierung des Glasbruchs hinausgeht, welchen er mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 VVG i.V.m. Ziff. C 1.1.b), C. 2.1.b) AKB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage für einen weitergehenden Schadensersatz."
Wie das AG zutreffend angenommen hat, hat der Kl. schon kein versichertes Ereignis behauptet und es konnte angesichts der fehlenden Schlüssigkeit seines Klagevorbringens dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat, ein Wanderaschenbecher entwendet wurde und ob es sich dabei um ein Zubehörteil gehandelt hat, welches beim Kauf mitgeordert werden kann. Denn gem. C.2.1 b) AKB besteht Versicherungsschutz bei einer Beschädigung, einer Zerstörung, einem Verlust oder einem Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch eine Entwendung, insb. durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. Einen Diebstahl eines mitversicherten Teils als allein in Betracht kommendes, anspruchsbegründendes Ereignis hat der Kl. nicht geltend gemacht:
Nach streitigem Klägervorbringen soll in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 in sein Fahrzeug eingebrochen, dabei die Scheibe eingeschlagen und ein Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet worden sein.
Bei dem geltend gemachten Wanderaschenbecher handelt es sich nicht um ein mitversichertes Teil i.S.v. C.2.1 b) AKB.
a) Ob ein Teil mitversichert ist, bestimmt C.1.1. AKB. Danach ist mitversichert auch das fahrzeugtypische Zubehör und damit die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann, wenn es fest im Fahrzeug ein- oder am Fahrzeug angebaut ist oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt wird, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
b) Die Kammer teilt die Ansicht des AG, wonach ein Wanderaschenbecher, auch wenn er ab Werk als Zubehörteil geordert werden kann, nicht “ausschließlich' dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie indes von der Bestimmung in C.1.1. AKB gefordert.
aa) Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut “Wanderaschenbecher', welcher eine Mobilität zum Ausdruck bringt, und aus der objektiven Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes in gleichem Maß innerhalb wie auch außerhalb des Fahrzeugs, worauf das AG maßgeblich abgestellt hat. Bei einem Aschenbecher handelt es sich zudem um einen Gegenstand, der es dem (Mit-)Fahrer ermöglichen soll, persönliche Rauchgewohnheiten auch während des Fahrens pflegen zu können, und damit um eine Sache, die vorrangig einem anderen Zweck als dem Gebrauch des Fahrzeugs dient.
bb) Soweit der Kl. in erster Instanz auf eine Entscheidung des LG F (Oder) Bezug genommen hat (Urt. v. 11.1.2016 – 16 S 98/15), vermag diese das hiesige Klagebegehren nicht zu stützen. Denn in dem dortigen Entscheidungsfall war der Einbruch unstreitig und war neben der Person die Absicht des Einbrechers streitig, welche nach den in jenem Fall maßgeblichen AKB 2008 – wie hier indes nicht – für das Vorliegen eines Versicherungsfalls entscheidend war.
cc) Der Kl. mag zwar, wie er mit der Berufungsbegründung einwendet, eine abweichende Einordnung des Wanderaschenbechers als ein dem ausschließlichen Gebrauch des Fahrzeugs dienendes Zubehörteil für geboten erachten. Soweit er auf einen Vergleich mit Schonbezügen und Pannenwerkzeug abstellt, ist es zwar zutreffend, dass die Auflistung der Gegenstände, welche gem. C.1.1.b) ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen, nicht abschließend ist, wie sich aus dem Zusatz “z.B.' ergibt, und dass auch Pannenwerkzeug außerhalb des Fahrzeugs eingesetzt werden kann.
Eine Gleichstellung eines mobilen Wanderaschenbechers mit Pannenwerkzeug erachtet die Kammer indes vor folgender Erwägung für nicht gerechtfertigt. Während Schonbezüge und Pannenwerkzeug beide für eine Nutzung bzw. Wiederherstellung der Nutzung des Fahrzeugs als Mittel der Fortbewegung konzipiert sind, handelt es sich, wie zuvor ausgeführt, bei einem Aschenbecher um einen Gegenstand, der es dem (Mit-)Fahrer ermöglichen soll, persönliche Rauchgewohnheiten auch während des Fahrens pflegen zu können, und damit um eine Sache, die vorrangig einem anderen Zweck als dem Gebrauch des Fahrzeugs dient.
c) Eine abweichende Würdigung ist auch nicht aus dem Grund geboten, weil die Regelung in C.1.1.b) AKB und die darin genannte Voraussetzung “ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienend' – als allgemeine Geschäftsbedingung der Klauselkontrolle der §§ 305 ff BGB unterfallend – gem. § 305c Abs. 2 BGB wegen Zweifeln bei der Auslegung i.S.d. klägerischen Verständnisses und damit zu Lasten der Bekl. als Verwender zu verstehen wäre. Denn für die Anwendung der...