AKB C 1.1
Leitsatz
Ein "Wanderaschenbecher" ist vom Versicherungsschutz der Kaskoversicherung nicht umfasst.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Wuppertal, Urt. v. 7.5.2020 – 9 S 7/20
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. als VR aus einer Teilkaskoversicherung für seinen Pkw in Anspruch, weil der Glasbruch des hinteren linken Seitenfensters, welchen die Bekl. abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 EUR unstreitig reguliert hat, nach streitigem Klägervorbringen bei einem Einbruch in sein Fahrzeug in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 verursacht worden sei, bei welchem der Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet sowie Lack- und Polsterschäden verursacht worden seien.
In den AKB ist bestimmt:
"C. Voll- und Teilkaskoversicherung"
C.1. Unsere Leistungen Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden Ihres Fahrzeugs und seiner Bestandteile infolge eines Ereignisses der Vollkasko und der Teilkasko. Mitversichert ist auch das fahrzeugtypische Zubehör. Das ist die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann.
C.1.1.
Folgende Teile und fahrzeugtypisches Zubehör sind beitragsfrei und ohne Wertbegrenzung mitversichert, soweit nicht anders in C.1.2 und C.1.3 geregelt: […]
b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird; […]
C.2 Teilkasko
C.2.1 Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse […]
b) Entwendung insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht […]
e) Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Schäden werden nur nach Vorlage einer Werkstattrechnung ersetzt. […]“
Der Kl. hat in erster Instanz behauptet, bei dem entwendeten Wanderaschenbecher habe es sich um ein Zubehörteil des Herstellers gehandelt.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag kein Anspruch auf Schadensersatz zu, welcher über die bereits erfolgte Regulierung des Glasbruchs hinausgeht, welchen er mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 VVG i.V.m. Ziff. C 1.1.b), C. 2.1.b) AKB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage für einen weitergehenden Schadensersatz."
Wie das AG zutreffend angenommen hat, hat der Kl. schon kein versichertes Ereignis behauptet und es konnte angesichts der fehlenden Schlüssigkeit seines Klagevorbringens dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat, ein Wanderaschenbecher entwendet wurde und ob es sich dabei um ein Zubehörteil gehandelt hat, welches beim Kauf mitgeordert werden kann. Denn gem. C.2.1 b) AKB besteht Versicherungsschutz bei einer Beschädigung, einer Zerstörung, einem Verlust oder einem Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch eine Entwendung, insb. durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. Einen Diebstahl eines mitversicherten Teils als allein in Betracht kommendes, anspruchsbegründendes Ereignis hat der Kl. nicht geltend gemacht:
Nach streitigem Klägervorbringen soll in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 in sein Fahrzeug eingebrochen, dabei die Scheibe eingeschlagen und ein Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet worden sein.
Bei dem geltend gemachten Wanderaschenbecher handelt es sich nicht um ein mitversichertes Teil i.S.v. C.2.1 b) AKB.
a) Ob ein Teil mitversichert ist, bestimmt C.1.1. AKB. Danach ist mitversichert auch das fahrzeugtypische Zubehör und damit die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann, wenn es fest im Fahrzeug ein- oder am Fahrzeug angebaut ist oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt wird, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
b) Die Kammer teilt die Ansicht des AG, wonach ein Wanderaschenbecher, auch wenn er ab Werk als Zubehörteil geordert werden kann, nicht “ausschließlich' dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie indes von der Bestimmung in C.1.1. AKB gefordert.
aa) Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut “Wanderaschenbecher', welcher eine Mobilität zum Ausdruck bringt, und aus der objektiven Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes in gleichem Maß innerhalb wie auch außerhalb des Fahrzeugs, worauf das AG maßgeblich abgestellt hat. Bei einem Aschenbecher handelt es sich zudem um einen Gegenstand, der es dem (Mit-)Fahrer ermöglichen soll, persönliche Rauchgewohnheiten auch während des Fahrens ...