1) Die bisher fehlende Prognostizierbarkeit von Schmerzensgeldbemessungen, die auch durch Schmerzensgeldtabellen nicht erreicht werden kann, kann durch eine Plausibilitäts- und Transparenzkontrolle anhand der modifizierten taggenauen Berechnung erreicht werden.

2) Im Gegensatz zu den Vorgaben der taggenauen Berechnung in ihrer ursprünglichen Form wird abweichend für die Schmerzensgeldbemessung für den Aufenthalt auf der Intensivstation von 150 EUR pro Tag, von 100 EUR auf der Normalstation, von 50 EUR pro Tag in der Rehabilitationsklinik und 40 EUR pro Tag bei 100 % GdB ausgegangen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.4.2020 – 22 U 34/19 (nicht rechtskräftig)

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