BGB § 253 Abs. 2
Leitsatz
1) Die bisher fehlende Prognostizierbarkeit von Schmerzensgeldbemessungen, die auch durch Schmerzensgeldtabellen nicht erreicht werden kann, kann durch eine Plausibilitäts- und Transparenzkontrolle anhand der modifizierten taggenauen Berechnung erreicht werden.
2) Im Gegensatz zu den Vorgaben der taggenauen Berechnung in ihrer ursprünglichen Form wird abweichend für die Schmerzensgeldbemessung für den Aufenthalt auf der Intensivstation von 150 EUR pro Tag, von 100 EUR auf der Normalstation, von 50 EUR pro Tag in der Rehabilitationsklinik und 40 EUR pro Tag bei 100 % GdB ausgegangen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.4.2020 – 22 U 34/19 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall wurde die Kl. als Fußgängerin beim Überqueren der Straße von dem Fahrzeug des Bekl. zu 1, der kurz zuvor aus einer senkrecht zur Straße liegenden Parklücke ausgeparkt hatte und im Begriff war, vorwärts zu fahren, angefahren und erheblich verletzt.
Die Kl. erlitt eine beidseitige Femur-Fraktur, also einen Bruch des Oberschenkelschafts, und musste notoperiert werden. Sie befand sich bis zum 15.4.2014 auf der Intensivstation. Unter dem 17.4.2014 erlitt sie auf der Normalstation einen Hirninfarkt infolge der Operation, der zu einer Hemiparese links führte. Die Kl. wurde unter dem 5.5.2014 in die Rehaklinik Bad Liebenstein entlassen, wo sie sich bis zum 18.7.2014 aufhielt. Ausweislich der Arztberichte sind die Brüche an den Oberschenkeln folgenlos verheilt, der Hirninfarkt hat allerdings dazu geführt, dass die Kl. dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und nur die rechte Hand und den rechten Arm benutzen kann.
Die Kl., die bis dahin in ihrer Wohnung allein gelebt hatte, gut zu Fuß war und auch Auto fuhr, ist nunmehr auf vollständige Pflege angewiesen. Bis zum 31.8.2016 wurde ihr ein Grad der Behinderung von 100 %, ab dem 1.9.2016 von 80 % bescheinigt, mit Zusätzen für Gehbehinderung. Die Kl. wunde ab dem 20.7.2014 in die Pflegestufe 2 eingruppiert. Die Kl. ist dauerhaft auf Hilfe angewiesen, die im Wesentlichen durch ihre Schwester erfolgt, die im Erdgeschoss des Hauses wohnt. Die Kl. musste einen Treppenlift einbauen lassen, um ihre Wohnung im 1. Obergeschoss zu erreichen. Sie erhält regelmäßig Krankengymnastik und Ergotherapie und wird täglich vom Pflegedienst der Caritas besucht, der die Ganzkörperreinigung vornimmt und ihr auch beim Verlassen des Bettes hilft. Die Kl. kann zwar allein essen, sich allerdings das Essen nicht selbst zubereiten. Durch die Lähmung ist auch eine Spitzfußstellung entstanden, die dazu, führt, dass sie nachts eine entsprechende Unterstützung benötigt. Eine Besserung der Situation ist nicht absehbar.
Das LG ist nach Beweisaufnahme von einem hälftigen Mitverschulden der Kl. mit der Begründung ausgegangen, sie habe die Straße überquert, ohne auf den Verkehr zu achten, und hat das Schmerzensgeld auf 35.000 EUR festgesetzt. Die Verletzungen der Kl. hat das LG als durch den Unfall herbeigeführt angenommen.
Mit der Berufung wendet sich die Kl. gegen das ihr zur Last gelegte Mitverschulden und geht von einem ihr zustehenden Schmerzensgeldbetrag von 954.760,38 EUR aus.
Mit ihrer Anschlussberufung verfolgen die Bekl., die Bekl. zu 2 ist die Haftpflichtversicherung des Bekl. zu 1, die teilweise Abänderung der Schmerzensgeldentscheidung und die Zuerkennung lediglich eines Schmerzensgeldbetrages von 17.500 EUR.
Die Berufungsentscheidung folgte der Annahme der grundsätzlichen Haftung der Bekl. und des Mitverschuldens der Kl. und nahm einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 80.000 EUR unter gleichzeitiger Abweisung der Anschlussberufung an.
2 Aus den Gründen:
"…"
[27] 2. Hinsichtlich der Schmerzensgeldfestsetzung hat sich der Senat von den nachstehenden Überlegungen leiten lassen.
[28] Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2001 – 23 U 212/00, zitiert nach juris, Rn 2 mit Verweis auf BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 6.7.1955 – GSZ 1/55, zitiert nach juris, Rn 15).
[29] Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv nach den Kenntnissen...