a) Entscheidung
Der klagende Sozialhilfeträger gewährte einem Unfallgeschädigten auf dessen an ihn originär gerichteten Antrag hin Leistungen im Arbeitsbereich einer Behindertenwerkstatt und Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreutem Wohnen; die Zuständigkeit im Außenverhältnis ergab sich nach § 14 SGB IX, obwohl der zuständige Unfallversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hatte – und von daher im Innenverhältnis leistungszuständig nach dem SGB VII war. Der Sozialhilfeträger versäumte wohl die Fristen für den internen Ausgleich nach §§ 102 ff. SGB X. Die Berufungsinstanz hatte mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen die Klage abgewiesen; der BGH war anderer Ansicht.
b) § 14 SGB IX
§ 14 SGB IX regelt nach der gesetzgeberischen Intention ausschließlich die Verantwortung für die Leistungsbewilligung und -erbringung gegenüber dem Leistungsberechtigten im Außenverhältnis, ohne damit im Innenverhältnis der Leistungsträger (vor allem finanzielle) Zuständigkeiten festzulegen oder zu verändern. Dies verdeutlicht in § 14 SGB IX der Begriff des "leistenden Rehabilitationsträgers".
Primärzweck des § 14 SGB IX ist die schnelle Zuständigkeitsklärung gegenüber dem behinderten Menschen im Außenverhältnis unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems im Innenverhältnis. Der betroffene Mensch soll trotz des gegliederten Systems der sozialen Sicherung schnellstmöglich Leistungen zur Teilhabe (§§ 4, 5 SGB IX) erhalten. § 14 SGB IX verdrängt insoweit § 43 SGB I.
§ 14 SGB IX lässt – wie das BSG festhält – die Erstattungsregelungen der §§ 102 – 104 SGB X (Innenverhältnis) unberührt.
c) Zessionszeitpunkt und Verjährung
Der BGH prüfte nicht den Zeitpunkt des von ihm bejahten Forderungsüberganges auf den Sozialhilfeträger. Der Forderungsübergang nach § 116 SGB X ist sehr weitreichend und erstreckt sich auf das gesamte – künftig als möglich in Betracht kommende – Leistungsspektrum des SGB VII. Mit Rücksicht auf die Allzuständigkeit des Unfallversicherungsträgers war jedenfalls im Unfallzeitpunkt die Zuständigkeit des Sozialhilfeträger nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Der Forderungswechsel auf den Sozialhilfeträger konnte sich also erst später vollziehen. Damit hatte der Sozialhilfeträger einen Rechtsvorgänger, dessen Kenntnis von Schaden und Schädiger er sich anspruchsbeeinflussend anrechnen lassen musste. Ob in den Vorinstanzen der Verjährungseinwand erhoben wurde, lässt der Urteilstatbestand nicht erkennen.
d) Aktivlegitimation
Die Forderung steht – so die bisherige Rechtsprechung – immer nur dem "wirklich eintrittspflichtigen" (objektive Betrachtung) Drittleistungsträger zu. In seiner Entscheidung zur leistungsrechtlichen Konkurrenz von Bundesagentur für Arbeit und RVT stellte der BGH entscheidend auf die Leistungszuständigkeit ab und das "Entweder-oder-Prinzip" in den Vordergrund.
Nach Auffassung des BGH – der sich des Widerspruches gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung nicht bewusst zu sein scheint – soll allein die Außenwirkung des § 14 SGB IX zur Aktivlegitimation nach § 116 SGB X führen – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kostentragungspflicht des zutreffend zuständigen Leistungsträgers. Spätere BGH-Rechtsprechung (dazu unten II.3) greift unreflektiert die Entscheidung v. 27.1.2015 auf.
Die BGH-Entscheidung zu § 14 SGB IX fußt entscheidend auf BGH v. 17.4.1958, übersieht dabei aber nicht nur eine entscheidend veränderte Gesetzeslage (§§ 1501 ff. RVO gelten schon seit vielen Jahren nicht mehr), sondern steht zudem im Widerspruch zur vorgenannten gefestigten BSG-Rechtsprechung. BGH v. 17.4.1958 wollte explizit gerade den Ersatzschuldner im Regressverhältnis schützen vor einer damaligen Willkürzuständigkeit der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen. Nach geltendem Sozialleistungsrecht steht die letztliche Zuständigkeit und Kostentragungspflicht (Abwicklung nach §§ 10...