Auch für Haftpflichtgeschehen vor dem 1.1.2021 hat die Gesetzesnovelle Konsequenzen. Für die Auslegung des bis zum 31.12.2020 nicht geänderten § 116 Abs. 6 SGB X (Altfall) hat die nachfolgende Rechtsprechung den jetzt explizit geäußerten gesetzgeberischen Willen (Novellierung des § 116 SGB X durch das 7. SGB IV-ÄndG)[81] für Schadenfälle mit Unfalldatum vor dem 1.1.2021 die sog. "Vorwirkung von Gesetzen" zu beachten:[82] Gesetze können bei ihrer Verabschiedung nicht sämtliche später auftauchende Aspekte berücksichtigen; auch durch Rechtsprechung entstehende Entwicklungen sind selten vorhersehbar. Aufgabe der Gerichte ist es daher auch, Gesetze – u.U. auch über den Wortlaut hinaus – im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auszulegen.[83] Auch erst in der Entwicklung befindliche Gesetzgebungsvorhaben sind zu beachten.[84] Fehlt es an einer gesetzlichen Klärung der in Rede stehenden Frage, steht der Berücksichtigung künftigen Rechts weder die Bindung des Richters an das geltende Recht noch ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine von der Regelung des neuen Rechts verschiedene Rechtspraxis entgegen.[85] Dies gilt nicht zuletzt bei Rechtsfragen, bei denen es keine "harte Rechtsnorm" gibt.
§ 120 SGB X n.F. enthält zwar eine Stichtagsregelung. Diese dient nur – wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist[86] – der Planungssicherheit (Anhebung der Versicherungsprämie) für die durch § 116 Abs. 6 S. 3 SGB X erstmals und systemändernd belastete Kfz-Versicherung und bringt nicht den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bis dahin noch Bereicherungen auf Seiten der Geschädigten zuzulassen. Der Wegfall dieser erst durch Rechtsprechung ermöglichten Bereicherung verdient keinen Schutz, sondern ist unter dem Aspekt der "Vorwirkung von Gesetzen" bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch entsprechende judikative Korrektur des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. umzusetzen. Der gesetzgeberische Wille wird positiv zum Ausdruck gebracht und steht dem von der Rechtsprechung (unzutreffend) unterstellten[87] positiven Schweigen diametral gegenüber.
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