…“II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.10.2020 hat auch in der Sache Erfolg. Eine Regelung, nach welcher der Beklagte zu 1 der Klägerin gegenüber zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet wäre, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Für eine dahingehende Auslegung besteht kein Raum.
1. Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien anhand des Wortlauts umzusetzen. Die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels ist nicht statthaft (OLG Koblenz AGS 2016, 203; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn 21.16). Die gemäß § 133 BGB (gegebenenfalls) vorzunehmende Auslegung hat sich stets am Wortlaut der Kostengrundentscheidung zu orientieren (Schulz in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 104 Rn 62; Gierl in: Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 104 Rn 6; Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 104 Rn 3); sie hat sich an das zu halten, was in der Kostenentscheidung erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist (OLG Hamm JurBüro 1989, 1421). Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist nicht möglich (Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 1983, 602, 603). Demgemäß ist die Heranziehung und Würdigung von im Wortlaut des Kostentitels nicht angedeuteten Umständen unzulässig.
2. Dass die Parteien übereinstimmend mit der Bestimmung, "dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt", lediglich die Verteilung vorgerichtlicher Kosten regeln wollten und die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO bzw. die Prozesskosten im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO (zur inhaltlichen Übereinstimmung: Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 39. Edition, § 103 Rn 16) insgesamt unter die Regelung betreffend "[d]ie gerichtlichen Kosten des Verfahrens" fallen sollten, dafür gibt es im Vergleichstext keinerlei Anhaltspunkte. Soweit sich aus der dem Vergleichsabschluss vorangehenden Korrespondenz eine Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur vollumfänglichen Kostentragung entnehmen lassen sollte, hat sich dies im Vergleichstext jedenfalls nicht erkennbar niedergeschlagen.
a. Nach der Bedeutung des von den Parteien verwendeten Adjektivs sind gerichtliche Kosten nichts anderes als die Gerichtskosten, die Teil der Kosten des Rechtsstreits sind und sich nach allgemeinem Verständnis ausschließlich aus den gerichtlichen Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 GKG) zusammensetzen.
b. Als "außergerichtliche Kosten" werden gemeinhin zusammenfassend diejenigen Kosten eines Rechtsstreits bezeichnet, die nicht zu den Gerichtskosten gehören (Groh in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 25. Edition, Stichwort "Außergerichtliche Kosten" und Stichwort "Prozesskosten"). Anwaltsgebühren sind dabei nur insoweit Prozesskosten und zählen als solche zu den außergerichtlichen Kosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten (BGH, Beschl. v. 22.12.2004 – XII ZB 94/04 – AGS 2005, 100 = RVGreport 2005, 114 (Hansens)). Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind von ihnen nicht umfasst.
Dagegen spricht bezogen auf den vorliegenden Fall im Übrigen auch die Erläuterung, dass mit "Parteien des Verfahrens" "die Klägerin, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2" gemeint sind, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen sollen. Denn Kosten der beiden Beklagten für eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit waren schon nicht Streitgegenstand. Insofern bestand kein Regelungsbedarf …“