Der Verfasser hatte im Vorgriff auf diese Regelung in der ZFS 2016 schon einen Beitrag veröffentlicht, der sich hauptsächlich mit dem Begriff des Fahrzeugführenden beschäftige. Wesentlich ist für den Verfasser dabei eine Entscheidung des BGH, die zum Fahrzeugführenden einige Ausführungen macht. Das höchste deutsche Strafgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Angekl. setzte sich gegen 21.45 Uhr an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete das Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne dass sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das Anschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlasste sie, das Fahrzeug und dessen Insassen zu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des Kraftwagens des Angekl. zum Halten brachten, lief der Motor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte der Angekl., er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angekl. eine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 Promille. Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angekl. eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB mit der Begründung, dass es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, dass der Fahrzeugführer es durch Anlassen des Motors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren. Der Angeklagte führte aus, dass er das Fahrzeug nicht führte, weil es noch nicht rollte. So sah es auch das OLG Celle. Da es zuvor aber einige andere Obergerichte gab, die eine andere Meinung hatten, musste der BGH entscheiden. Dieser führte u.a. aus:
Zitat
"… Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 (8/9) = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kfz (BGHSt 14, 185 = NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt."
Der BGH nennt drei wesentliche Bereiche. Er stellt fest, dass das Fahrzeug rollen muss. Hier dürfte es keine Probleme bezogen auf das autonome Fahren geben. Dort rollt das Fahrzeug auch. Wichtig sind die beiden weiteren Aspekte. Der BGH verlangt vom Fahrzeugführer, dass er, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken muss.
Bezogen auf das autonome Fahren können bezüglich der Entscheidung Probleme auftreten. Da es auch beim autonomen Fahren eine Person geben muss, die den Motor startet und dem Fahrzeug den "Befehl" gibt – "es kann losgehen" – stellt sich im weiteren die Frage, ob die Person a.) auch im Fahrzeug sein muss, dass dies technisch funktioniert oder b.) ob sie nun für das "Rollen" des Fahrzeugs noch weiteres unternehmen muss. Dies wird im weiteren Verlauf der Ausführungen insbesondere für die Technische Aufsicht von Bedeutung sein.
Wenn ein Führer eines Fahrzeugs nur die Person ist, die der BGH beschreibt, kommt dem Wiener Übereinkommen eine große Bedeutung zu. Grundsätzlich benötigt danach jedes Fahrzeug eine Führerin bzw. einen Führer. Wenn aber die vom BGH aufgestellte Forderung der Handhabung der technischen Vorrichtungen nicht gegeben ist, kommt eine andere Anforderung in Betracht. Der BGH schreibt auch, dass eine Person Führer ist, die das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt. Das wäre dann die Person, die den Motor startet und in irgendeiner Form dazu anhält, dass es losgehen kann. Selbst wenn die Person danach nichts mehr macht, der BGH spricht von "oder", dürfte sie momentan als Führer...