I. Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968
Darin sind mit dem Begriff des Fahrzeugführers mehrere Bestimmungen von Bedeutung. In Art. 8, der sich mit der Fahrzeug führenden Person beschäftigt, ist formuliert, dass jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge, wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben müssen. Art. 8 Abs. 3 stellt fest, dass jeder Führer die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten haben und körperlich und geistig in der Lage sein muss zu führen. Ferner muss er nach Art. 8 Abs. 4 die für die Führung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, und nach Art. 8 Abs. 5bis muss er das Fahrzeug dauernd beherrschen. In Art. 8 Abs. 5 wird klargestellt, dass Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen des Fahrzeugs haben, als vereinbar mit Art. 8 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 1 gelten, wenn sie den Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung nach den internationalen Rechtsinstrumenten betreffend Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, entsprechen. Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den genannten Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung entsprechen, gelten als vereinbar mit Art. 8 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 1, wenn diese Systeme vom Führer übersteuert oder abgeschaltet werden können. Art. 13 Abs. 1 behandelt u.a. die Geschwindigkeit und stellt fest, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug unter allen Umständen beherrschen muss (siehe dazu auch § 3 StVO). In Art. 39 wird auf Anhang 5 verwiesen, der die technischen Anforderungen an Kfz und Anhänger behandelt: Sind in diese Fahrzeuge Systeme, Teile und Ausrüstungsgegenstände eingebaut, die den Bedingungen für die Konstruktion, den Einbau und die Verwendung nach den in Artikel 8 Absatz 5bis genannten internationalen Rechtsinstrumenten entsprechen, so gelten sie als vereinbar mit Anhang 5.
II. UN-Regelungen
Der Verfasser möchte hier zwei UN-Regelungen nennen.
1. Nr. 79
Diese Nr. 79 beschäftigt sich mit Lenkanlagen. Darin sind Begriffe wie autonome Lenkanlage (2.3.3) oder auch automatische Lenkfunktionen genannt. Auch ferngesteuertes Einparken ist hier erwähnt (2.4.9). Vorschriften über automatische Lenkfunktionen finden sich unter Ziffer 5.6. Wichtig ist dabei, dass das System nur funktioniert bei bis zu 10 km/h (+ 2 km/h Toleranz). Auch wird darin unter 5.6.1.1.2 festgehalten, dass das System nur bei einer bewussten Handlung des Fahrzeugführers aktiv wird und die technischen Bedingungen des Systems erfüllt sind.
2. Nr. 157
Nr. 157 behandelt den automatischen Spurhalteassistenten. Dieses System ALKS (Automated Lane Keeping Systems) steuert die Quer- und Längsbewegung des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum und ohne weitere Anweisung des Fahrzeugführers. Im Absatz 2 der Einleitung wird festgehalten, dass das ALKS ein System ist, das im aktivierten Zustand die Hauptverantwortung für das Führen des Fahrzeugs hat.
Siehe hierzu umfassend Lutz.