In § 1e StVG wird der Betrieb von Kfz mit autonomer Fahrfunktion erörtert. Dabei werden die technischen Voraussetzungen (§ 1e Abs. 2 StVG) genannt, dass eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, dass ein nach der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzter Betriebsbereich genutzt werden und nach § 1 StVG das Kfz zugelassen sein muss.
Ein wesentlicher Punkt um die Führung des Fahrzeugs ist in § 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG genannt.
Dies ist ein, wenn nicht der wesentliche Unterschied, bezogen auf die Verantwortung für den Straßenverkehr. Zur technischen Ausrüstung, über die das Fahrzeug verfügen muss, werden zehn Punkte genannt. Hier sollen einige herausgegriffen werden.
Das Fahrzeug muss danach u.a. in der Lage sein, innerhalb des festgelegten Betriebsbereichs die Fahraufgabe selbstständig zu bewältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Person in die Steuerung eingreift oder das Fahrzeug permanent von der Technischen Aufsicht überwacht wird (§ 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG).
Das Fahrzeug muss nach dieser Bestimmung auch selbstständig den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften entsprechen (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 StVG). Zur Unfallvermeidung werden in der Bestimmung weitere Anforderungen an das Fahrzeug gestellt (so auch, dass im Schadensfall eine Auswahl bezüglich der Rechtsgüter berücksichtigt wird – menschliches Leben hat dabei höchste Priorität).
Wenn eine Fortsetzung der Fahrt eine Verletzung des Straßenverkehrsrechts bedeuten würde ("möglich wäre"), muss das Fahrzeug in einen risikominimalen Zustand versetzt werden (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 StVG). Sollte eine solche Situation eintreten, muss das Fahrzeug nach § 1e Abs. 2 Nr. 4 StVG der Technischen Aufsicht selbstständig mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der Fahrt vorschlagen sowie Daten zur Beurteilung der Situation liefern, damit die Technische Aufsicht über eine Freigabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers entscheiden kann.
Weiterhin muss das Kraftfahrzeug ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver überprüfen und darf dieses nicht auszuführen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr teilnehmende oder unbeteiligte Personen gefährden würde. Dann muss sich das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand versetzen (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG). Auch ist die Beeinträchtigung der Funktionalität der Technischen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 1e Abs. 2 Nr. 6 StVG).
Weiterhin muss nach § 1e Abs. 2 Nr. 8 StVG das Kraftfahrzeug jederzeit durch die Technische Aufsicht oder durch Fahrzeuginsassen deaktiviert werden können und im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahrzeug sich selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzen. Der Technischen Aufsicht ist das Erfordernis der Freischaltung eines alternativen Fahrmanövers, der Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve sowie Signale zum eigenen Funktionsstatus optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar anzuzeigen (§ 1e Abs. 2 Nr. 9 StVG), und das Kraftfahrzeug muss ausreichend stabile und vor unautorisierten Eingriffen geschützte Funkverbindungen besitzen; dies insbesondere zur Technischen Aufsicht, damit sich das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand versetzen kann, wenn diese Funkverbindung abbricht oder darauf unerlaubt zugegriffen wird.
Der Verfasser liest dies so: Sollte es zu einer gefährlichen Situation kommen, versetzt sich das Fahrzeug zunächst selbst in einen risikominimalen Zustand, in dem nichts passieren sollte. Nun werden der Technischen Aufsicht Informationen zur Verfügung gestellt, nach denen diese in die Lage versetzt wird, ob und wie es weitergehen kann. Entscheidet sich die Technische Aufsicht dazu, die Fahrt freizugeben, verweigert das Fahrzeug dies, wenn es nun wieder gefährlich werden kann. Dann bleibt das Fahrzeug wohl irgendwann an der Stelle stehen, an der es gefährlich werden kann, denn ansonsten hätte es sich zuvor nicht in den risikominimalen Zustand versetzt. Gelingt dies auch, wenn die Technische Aufsicht oder ein Insasse die Funktionen deaktiviert?
Vielleicht fehlt dem Verfasser die Vorstellungskraft, dass dies alles so gelingt. Fakt ist, dass selbst Insassen in die Funktionalität eingreifen können. Dies soll dann aber dazu führen, dass das Fahrzeug in einen risikominimalen Zustand kommt oder dort bleibt.
Eine Einschränkung dieser technischen Erfordernisse wird in § 1e Abs. 3 StVG formuliert. Dies betrifft die Nr. 1-4 von § 1e Abs. 2 StVG. Wenn die Fahraufgabe nicht selbstständig wahrgenommen werden kann, muss die technische Ausrüstung in der Lage sein sicherzustellen, dass alternative Fahrmanöver durch die Technische Aufsicht vorgegeben werden können, diese alternativen Fahrmanöver durch die technische Ausrüstung selbstständig ausgeführt werden und die technische Ausrüstung in der Lage sein, die Technische Aufsicht mit ausreichender Zeitreserve optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar zur Vorgabe eines Fahrmanövers aufzufordern. Da § 1e Abs. 2 Nr. 5 ff. StVG weiter gelten, sollte das Fahrzeug dann trotzdem selbst entscheiden, ob es weiterf...