Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte seinen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger nur einen Teil der Berufungsanträge weiterverfolgt. Der XI. ZS des BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Den Gegenstandswert hat der BGH auf bis 35.000 EUR festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nunmehr gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf den Betrag festzusetzen, der der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers entspreche. Er sei nämlich vom Kläger beauftragt worden, die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zu prüfen.

Der mit diesem Antrag befasste XI. ZS möchte eine gesonderte Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG vornehmen, weil sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert, sondern nach dem Wert berechnen, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Über diesen Antrag möchte der XI. ZS des BGH – wie bisher – gem. § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheiden. Hieran sieht sich der XI. ZS des BGH durch verschiedene seit März 2017 ergangene Entscheidungen anderer Zivilsenate gehindert, die gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS 1 RVG von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters ausgegangen sind (so BGH – X. ZS – JurBüro 2017, 310; BGH – V. ZS – AGS 2020, 33, 34; BGH – II. ZS – AGS 2020, 239).

Wegen dieser uneinheitlichen Rechtsprechung der verschiedenen Senate hat der XI. ZS des BGH die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – entschieden.

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