Die Kl. kann nach dem Unfall des versicherten Fahrzeugs vom 12.7.2016 Leistungen aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit verlangen, als ein Teil des Schadens durch die Erstkollision entstanden ist (Hängenbleiben des Fahrzeugs mit der geöffneten Verkaufsklappe an einer Hauswand).
1. Die Kl. ist Inhaberin der ursprünglich dem VN (Zedenten) gegen die Bekl. zustehenden Forderung geworden. Der VN hat die Forderung am 7.6.2017 an die Kl. abgetreten. Auf eine fehlende Genehmigung der Abtretung gemäß A.2.14.4 AKB kann sich die Bekl. nach Treu und Glauben nicht berufen.
Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist gemäß § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist (vgl. Prölss/Klimke, VVG, 31. Auflage 2021, A.2.7 AKB 2015, Rn 12; BGH, VersR 1983, 945). Das Verbot – beziehungsweise der Genehmigungsvorbehalt – soll erreichen, dass es der VR bei der Abwicklung eines Schadensfalls nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat. Ein solches Interesse ist allerdings nicht ersichtlich, wenn sich der VR außergerichtlich bereits auf eine Abwicklung des Versicherungsfalls mit einer Zessionarin eingelassen hat, ohne auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1960, 300, 301). So liegt der Fall hier: Im vorprozessualen Schriftverkehr war die Bekl. bereit, den Versicherungsfall mit der Kl. als Zessionarin abzuwickeln. In diesem Fall ist der Bekl. eine Berufung auf das Abtretungsverbot im anschließenden Prozess verwehrt.
2. Der von der Kl. geltend gemachte Schaden ist durch einen Unfall entstanden, der durch den mit der Bekl. vereinbarten Vollkasko-Versicherungsschutz gedeckt ist. Dies gilt auch für den Teil des Schadens, der durch das Hängenbleiben der Verkaufsklappe an einer Hauswand entstanden ist. Entscheidend für die Leistungspflicht der Bekl. ist der Begriff des Unfalls in A.2.3.2 AKB.
a) Der Begriff des Unfalls ist in den Versicherungsbedingungen definiert als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Wenn ein Fahrzeug während der Fahrt an einer Hauswand hängenbleibt, und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, handelt es sich um ein solches Ereignis. Dieses Ereignis hat ohne weitere Zwischenschritte in einer Kausalkette "unmittelbar" zum Fahrzeugschaden geführt. Dass – nach dem streitigen Vorbringen der Bekl. – möglicherweise ein Fehler des VN beim Arretieren der Verkaufsklappe vor Fahrtantritt für den Unfall mitursächlich war, ändert nichts (vgl. zum Unfallbegriff Senat, NJW-RR 2021, 160 …).
b) Der Begriff des "Betriebsschadens" spielt für die Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle. Während in älteren Versicherungsbedingungen teilweise der Begriff des "Betriebsschadens" verwendet wird, findet sich in den vorliegenden Bedingungen lediglich die Formulierung, dass "Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs" "nicht als Unfallschäden gelten". Bei dieser Formulierung handelt es sich nicht um eine Ausschlussklausel, sondern um den Versuch einer Erläuterung des Begriffs "Unfall". Die Formulierung ändert nichts daran, dass der in der Rspr. des BGH geklärte Begriff des "Unfalls" entscheidend bleibt. Die zitierte Erläuterung in Ziffer A.2.3.2 AKB hat lediglich eine deklaratorische Bedeutung und bedarf keiner gesonderten Prüfung, wenn ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. (Vgl. zum deklaratorischen Charakter der Formulierung Prölss/Klimke, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn 16) … Der in vielen Vollkasko-Versicherungsbedingungen gebräuchliche Begriff des "Betriebsvorgangs" führt mithin nicht zu einer Einschränkung des Unfallbegriffs. Würde man dem Begriff des "Betriebsvorgangs" hingegen eine selbstständige – den Unfallbegriff einschränkende – Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. die zutreffenden Erwägungen in LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 1500: ebenso Senat, a.a.O.; Prölss/Klimke, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn 16).
c) Teilweise ist in der Rspr. die Auffassung vertreten worden, ein in der Vollkasko-Versicherung erfasstes Unfallereignis liege nicht vor, wenn sich lediglich ein beim Betrieb des Fahrzeuges übliches und vorhersehbares Risiko verwirklicht habe. (Dies wird – anders als im vorliegenden Fall – in neueren Versicherungsbedingungen teilweise durch eine ausdrückliche Regelung klargestellt, vgl.A.2.2.2.2 Abs. 3 AKB 2015 …). Damit sollen spezielle Risiken vor allem bei der Verwendung von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich berücksichtigt werden (insbesondere von Baustellenfahrzeugen), deren Kosten vom VN beim Betrieb des Fahrzeugs ohnehin einkalkuliert werden (vgl. Prölss/Klimke, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn 27, 30 ff. … ; vgl. auch BGH, NJW 1969, 96). Ob und inwieweit eine solche Einschränkung oder Klarstellung den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall in einer erweiternden Auslegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Denn das Hängenbleiben...