Der Kl. nimmt den beklagten VR auf weitere Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch. Im Jahr 2009 schloss er bei der Bekl. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie ab, nach welcher der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte. Am 29.7.2016 erlitt der Kl. einen Arbeitsunfall; seitdem ist er nicht mehr arbeitsfähig. Am 11.10.2016 beantragte er die Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 %. Diese erfolgte ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 18.10.2016 mit Wirkung zum 1.11.2016. In den einbezogenen AVB heißt es:

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) und Ablauf einer gegebenenfalls vorgesehenen und vereinbarten Karenzzeit.

lm Dezember 2016 meldete der Kl. einen Leistungsanspruch an.

Im September 2017 teilte die Bekl. ihm mit, sie habe als Beginn der Berufsunfähigkeit den 29.7.2016 angenommen und erkenne den Anspruch auf Rente ab dem 1.8.2016 an. Seitdem zahlt die Bekl. dem Kl. eine Rente in der 2009 vereinbarten Höhe. Eine Zahlung der zum 1.11.2016 erhöhten Rente lehnte die Bekl. ab.

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