1. Zu Recht hat das LG der Kl. allerdings den Mehrbetrag zuerkannt, um welchen der ausbezahlte Rückkaufswert die Todesfallleistung übersteigt, wenngleich sich dieser rechnerisch richtig auf 954,05 EUR beläuft (§§ 1922, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB).
Soweit die Bekl. hierzu geltend macht, dass durch die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts vor dem Tod der VN schlüssig ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen sei, was zur Folge habe, dass der somit nachvertragliche Tod der VN ohne Einfluss auf die vertraglichen Beziehungen habe bleiben müssen, verfängt dies nicht. Die VN hat den Vertrag "zum 1.4.2019" gekündigt. Die Kl. hat dies mit Schreiben vom 26.3.2019 bestätigt und mitgeteilt, sie habe "die Kündigung zum 1.4.2019 durchgeführt" und den Rückkaufwert zur Zahlung angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum dafür, dem schlichten Auszahlungsvorgang einen zusätzlichen Erklärungswert beizumessen (§§ 133, 157 BGB).
Einwendungen gegen die von der Kl. mitgeteilten Werte hat die Bekl. nicht erhoben. Um den Mehrbetrag von 954,05 EUR ist die Bekl. mithin ungerechtfertigt bereichert.
2. Nicht gefolgt werden kann dem LG, soweit es die Bekl. auch zur Rückzahlung der Todesfallleistung für verpflichtet gehalten hat.
a) Insoweit macht die Bekl. zwar ohne Erfolg geltend, dass es der Kl. verwehrt gewesen wäre, einen solchen Anspruch geltend zu machen.
aa) Aus der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (VersR 2018, 149, sowie nunmehr auch OLG Hamm VersR 2020, 89) kann die Bekl. dafür nichts herleiten. Danach kann der Versicherer einem Auszahlungsbegehren des Bezugsberechtigten gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass der Bezugsberechtigte die Leistung im Verhältnis zum Erben nicht behalten dürfe, weil das Valutaverhältnis unter einem offensichtlichen Mangel leide. Ein solchermaßen offensichtlicher Mangel des Valutaverhältnisses liege vor, wenn feststehe, dass es – nach Widerruf des an den Versicherer gerichteten Auftrags zur Überbringung des Schenkungsangebots post mortem – nicht mehr zum Abschluss eines Schenkungsvertrags im Valutaverhältnis kommen könne.
So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil die Kl. das Vorliegen eines offensichtlichen Mangels des Valutaverhältnisses bestritten und geltend gemacht hat, dass insoweit schon zu Lebzeiten ein Rechtsgrund geschaffen worden sein könne. Insbesondere komme in Betracht, dass die VN und der Streitverkündete schon lebzeitig einen Schenkungsvertrag abgeschlossen hätten, der jedenfalls mit Eintritt des Versicherungsfalls formwirksam geworden wäre (vgl. BGH VersR 2013, 1121 Rn 21; NJW 1975, 382). Da die Bekl. dem trotz Hinweis des LG nicht unter Beweisantritt entgegengetreten ist, ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass die Bekl. sich schon deshalb nicht auf die o.g. Rechtsprechung stützen kann, weil nicht von einem offensichtlichen Mangel des Valutaverhältnisses auszugehen ist.
bb) Ebenfalls zu Unrecht macht die Bekl. sodann geltend, dass die Kl. sie – für den Fall, dass man in der Kündigungserklärung nicht schon den Widerruf der Bezugsberechtigung erkennen wolle – schadensersatzrechtlich von der dann begründeten Rückforderung freizustellen habe. Denn anders als die Bekl. meint, hätte ein Versicherer, wenn er die Kündigungserklärung in diesem Sinne verstehen dürfte, weil er davon ausgehen dürfte, dass der Fortbestand der Bezugsberechtigung im Interesse des VN liegt, keinen Anlass auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 2004, 1161; OLG Braunschweig zfs 2020, 29).
b) Indessen folgt der Senat dem LG nicht in seiner Auslegung der Kündigungserklärung vom 18.2.2019. Dieser musste die Kl. entgegen der Auffassung des LG vielmehr auch den Widerruf des zugunsten des Streitverkündeten bestehenden Bezugsrechts entnehmen (§§ 133, 157, 242 BGB). Die Todesfallleistung stand der Bekl. folglich als Erbin der VN zu.
aa) Durch die Erteilung einer – wie im Streitfall – lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) erwirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition – etwa ein Anwartschaftsrecht –, sondern lediglich die tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der VN sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, insbesondere jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (vgl. etwa BGH VersR 2014, 1444). Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls verschafft die Bezugsberechtigung dem Begünstigten eine im Deckungsverhältnis zum Versicherer jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des VN die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH VersR 2013, 1121 m.w.N.).
Der Widerruf der Bezugsberechtigung durch den VN erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber ...