[8] … II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Unabhängig davon, ob dem Kläger zwischenzeitlich eine Kostenrechnung zugegangen und sein Antrag auf Niederschlagung der Sachverständigenkosten in eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG umzudeuten ist (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Dörndorfer, § 21 GKG Rn 9 m.w.N. [Stand: 1.1.2022]), findet gegen eine den Antrag des Kostenschuldners zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts die Beschwerde statt (vgl. OLG München, NJW-RR 2003, 1294, Rn 10 m.w.N.). Es handelt sich um einen Teil des Kostenansatzverfahrens (vgl. NK-GK/Fölsch, 3. Aufl. 2021, § 21 GKG Rn 3).
[9] Die notwendige Beschwer des Klägers ist gegeben. An eine Frist ist das Rechtsmittel nicht gebunden (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 66 GKG Rn 50 m.w.N.).
[10] Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
[11] 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf teilweise Niederschlagung der Gerichtskosten – hier der Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 KV GKG, § 9 JVEG) – zu Recht und mit überzeugender Begründung abgelehnt.
[12] Es kann zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 12.1.2022 sowie der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt.
[13] Ergänzend ist auszuführen:
[14] a) Entgegen der in der Beschwerdeschrift angedeuteten Ansicht des Klägers ist die Niederschlagung der Gerichtskosten nicht allein an Billigkeitserwägungen orientiert. Sie setzt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vielmehr eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht voraus und bezieht sich auf solche Kosten, die ohne den in der Sphäre der Gerichte aufgetretenen Fehler nicht entstanden wären.
[15] Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht offensichtlich und eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen bzw. diese grob verkannt hat (vgl. BGH, Besch. V. 24.9.1962 – VII ZR 20/62, NJW 1962, 2107 und v. 10.3.2003 – IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Im Umkehrschluss führt nicht jeder Verfahrensfehler oder sonstige Fehler des Gerichts zur Anwendung des § 21 GKG.
[16] b) Die genannten Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Dem Landgericht ist überhaupt kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, schon gar kein schwerwiegender.
[17] aa) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2021 hatte die Einzelrichterin den Parteien in der gemäß § 139 ZPO gebotenen Weise ihr Verständnis von der Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen mitgeteilt. Sie hatte diese Rechtsansicht ausdrücklich als eine vorläufige bezeichnet und – wiederum als Ergebnis einer vorläufigen Bewertung – auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens hingewiesen. Diese Rechtsansicht war zumindest vertretbar. Offensichtlich unhaltbar war sie keinesfalls (vgl. hierzu OLG München, MDR 1990, 348). Im Februar 2021 war das Meinungsbild in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Auslegung und Wirksamkeit der branchenüblichen Bedingungswerke in der Betriebsschließungsversicherung noch uneinheitlich. Weder der erkennende Senat noch der Bundesgerichtshof hatten zu diesem Zeitpunkt Entscheidungen zu vergleichbaren Klauseln getroffen. Nichts anderes gilt für den Zeitpunkt des Beweisbeschlusses vom 23.3.2021.
[18] Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, von Amts wegen auf ein Ruhen des Verfahrens hinzuwirken, um Entscheidungen höherer Instanzen abzuwarten. Es war auch nicht gehalten, sich auf dem Dienstwege danach zu erkundigen, ob bei dem zuständigen Berufungsgericht bereits Rechtsmittel anhängig sind und wann ggf. mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist.
[19] Vielmehr hatte das Landgericht das Verfahren weiter zu fördern, nachdem der zunächst geschlossene Vergleich widerrufen worden ist. Hierzu hat die Vorinstanz – verfahrensrechtlich einwandfrei – Sachverständigenbeweis erhoben (§§ 358, 359, 404 ZPO) und bei dem beweispflichtigen Kläger einen Vorschuss angefordert (§§ 402, 379 ZPO).
[20] bb) Gemessen an § 21 Abs. 1 GKG ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine bisherige Rechtsansicht nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgegeben und sich der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen (vgl. insbesondere OLG Nürnberg, Urt. v. 15.11.2021 – 8 U 322/21, juris) angeschlossen hat. Diese Rechtsprechung ist sodann auch höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2022 – IV ZR 144/21, zfs 2022, 216). Auf seine geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen, war für das Landgericht nach § 139 Abs. 2 ZPO geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2014 – VI ZR 530/12, NJW 2014, 2796 Rn 5 m.w.N, = zfs 2015, 150). Damit waren die Prozessaussichten des Klägers naturgemäß rapide gesunken und es erschien allemal ratsam, auf das Vergleichsangebot der Beklagten einzugehen. Infolgedessen mag s...