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Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist angesichts der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 32 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) als Gegenvorstellung auszulegen. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt allerdings nur in Betracht, soweit der Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG noch geändert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2017 – V ZR 277/16 –, Rn 5, juris). Das scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Frist von sechs Monaten, innerhalb derer gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Änderung der Wertfestsetzung möglich ist, bereits abgelaufen war, als die Gegenvorstellung eingereicht worden ist.

Der Beginn der Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht an die Streitwertfestsetzung, sondern an die Erledigung der Hauptsache geknüpft, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache oder in sonstiger Weise eintreten kann. Endet das Verfahren mit einem Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, beginnt die Frist mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht und nicht erst mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wird. Denn der Vergleich kommt bereits durch die übereinstimmenden Prozesserklärungen der Parteien zustande (BeckOK KostR/Jäckel, 38. Ed. 1.7.2022, GKG § 63 Rn 31; NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn 92; N. Schneider, NJW 2017, 3764). Der Beschluss ist nur deklaratorischer Natur (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 278, Rn 35; OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2010 – I-31 U 99/07 –, Rn 17, juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014 – 6 U 332/21 – 3 6 Sa 53/14 –, Rn 44, juris).

Die Erklärung des Klägervertreters, mit der dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 11.10.2021 zugestimmt wurde, ist am 14.10.2021 bei Gericht eingegangen. Damit war bei Einreichung der Gegenvorstellung die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen.

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