1. Die Abänderung einer vom Oberlandesgericht erfolgten Streitwertfestsetzung aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.

2. Erledigt sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren, kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Partei gegenüber dem Gericht zustande. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 6-Monats-Frist zu laufen. Demgegenüber kommt es für den Lauf dieser Frist nicht auf die Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses an, in dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wird.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2022 – 6 U 332/21

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