Es kann dahinstehen, ob die StVO für das Sinnbild "Fußgänger" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO zwingend eine Ausgestaltung entsprechend dem Sinnbild "Fußgänger" für Verkehrszeichen in § 39 Abs. 7 StVO sowie nach Ziffer 6.2.7 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) 2015 vorgibt und der Verwendung andersartiger Sinnbilder entgegensteht. Denn selbst wenn die Verwendung der "Wiener Ampelpärchen" objektiv-rechtlich nicht in Einklang mit § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO stehen sollte, erscheint es offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass dem Kläger allein wegen einer Abweichung von diesen Vorgaben ein Anspruch auf Austausch der Streuscheiben bzw. auf Ausgestaltung im Sinne der Ziffer 6.2.7 RiLSA zusteht. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung eine Rechtsverletzung unter dem Gedanken der "Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten" geltend macht, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.

(Leitsatz des Einsenders)

BayVGH, Beschl. v. 20.7.2022 – 11 ZB 21.1777

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge