Zitat
… II.
[9] Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
[10] Der Senat hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Zulässigkeit dürfte dabei entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht schon im Wege stehen, dass die Antragstellerin einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt hat (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Denn aus ihrem Beschwerdevorbringen folgt mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 –, juris), dass sie ihr erstinstanzliches Ziel, die vorläufige Untersagung der Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich … , weiterverfolgt.
[11] Bedenken an der Zulässigkeit ergeben sich vielmehr daraus, dass die Beschwerdeführerin nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO im Einzelnen die Gründe darlegen muss, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die Beschwerdebegründung vom 15.9.2022 besteht demgegenüber in weiten Teilen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Jedenfalls das Vorbringen dazu, dass und weshalb die Anlieferung von Apothekenware durch die in Streit stehende Baumaßnahme besonders erschwert werde, könnte allerdings eine (noch) hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschl. erkennen lassen.
[12] Die Frage kann letztlich dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die alleine der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern.
[13] Das Vorbringen zieht die selbstständig entscheidungstragende erstinstanzliche Annahme, die Antragstellerin habe mangels eigener Rechtsverletzung jedenfalls die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegen die Baumaßnahme nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO), nicht in Zweifel.
[14] a) Die Antragstellerin führt im Wesentlichen aus, der Fortfall der Parkplätze führe zu einer Existenzvernichtung. Jeden Tag seien mindestens 20 Transporter darauf angewiesen, sperrige Gegenstände ein- und auszuladen. Sie beschäftige in ihrem Betrieb ausschließlich Damen, die die schweren Pakete "sicher nicht" zur Ladezone bringen könnten. Speziell Apothekenware – im Januar 2022 habe die Antragstellerin 7.148 "Pakete insgesamt/Nur Apotheke" (…) abgewickelt; im März 2022 habe es sich um 2.123 "Pakete nur Apotheke" gehandelt (…) – müsse zudem in der Regel durchgehend gekühlt werden, so dass der Transporter zwecks Kühlung warten müsse, bis ein Weitertransport die Ware übernehmen könne. Die Ladezone müsste dafür zeitweise für mehr als eine Stunde genutzt werden; eine Ablieferung in der Poststelle wäre mit einer Unterbrechung der Kühlkette verbunden. Im Ergebnis wäre der Ladebereich damit "nahezu ununterbrochen belegt"; der Zuschnitt von 12 m sei zu klein, um der "Problematik der täglichen Lieferkette" zu begegnen. Hinzu komme, dass die anderen anliegenden Gewerbebetriebe ebenfalls auf eine ständige Anlieferungsmöglichkeit angewiesen seien.
[15] Dieses Vorbringen, das der Sache nach auf den straßenrechtlichen Schutz der Antragstellerin als (gewerbliche) Anliegerin zielt, verfängt nicht.
[16] Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der gegenüber dem Gemeingebrauch gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs (vgl. § 17 SStrG) nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Der Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (OVG des Saarl., Beschl. v. 25.4.2014 – 1 A 401/13 –, juris Rn 30, m.w.N., und Urt. v. 1.6.2022 – 1 A 203/20 –, juris). Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013 – 1 LA 57/12 –, juris Rn 24, m.w.N.). Wird jedoch die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln (VGH München, Beschl. v. 1.3.2021 – 11 CE 21.335 –, juris Rn 13).
[17] Dass die Antragstellerin nach diesem Maßstab durch die streitbefangene Baumaßnahme in ihrem Recht auf Anliegergebrauch verletzt wäre, folgt aus der Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die 12 m lange, direkt vor der Poststelle der Antragstellerin geplante Ladezone (…), die der Antragsgegner als "Ko...