1. Der … Antrag … ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (VG 11 K 401/22) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 und 3 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Klage- und Antragsbefugnis jedoch bereits dann zu bejahen, wenn ein Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Kl. oder Antragstellers verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1993 – BVerwG 11 C 35.92 –, juris). Der Antragsteller, der nach unbestrittenem Vorbringen mit dem Fahrrad den hier streitbefangenen Straßenabschnitte befährt, ist als Verkehrsteilnehmer mit der Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert und kann daher zumindest eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit geltend machen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.5.2014 – OVG 1 S 52/13 – EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers derzeit nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkehrsregelung bestehen, soweit hier die Verkehrsregelung in der Bergmannstraße angegriffen worden ist und der Antragsteller sich auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann.
1. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die hier allein angegriffene Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen 274-10 der Anlage 2 zur StVO ist § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 und S. 3 StVO.
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – BVerwG 7 C 46/78 –, juris, Rn 18). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010 – BVerwG 3 C 32.09 –, juris, Rn 26). Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (ebenda, Rn 22).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner eine solche qualifizierte Gefahrenlage ausreichend dargelegt. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob – wie der Antragsgegner meint – wegen des gleichzeitig angeordneten Radweges die Ausnahme des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO greift.
Die für eine Nebenstraße deutlich erhöhte Zahl an Fahrradunfällen laut dem Unfallatlas in den Jahren 2018 bis 2020 (14 Fahrradunfälle mit 12 Leichtverletzten und zwei Schwerverletzten) rechtfertigt die Annahme einer Gefährdungslage, die verkehrsberuhigende Maßnahmen erfordert. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, diese Daten dürften nicht als Grundlage dienen, da in dem herangezogenen Zeit...