BGB § 833 Satz 2. § 834
Leitsatz
1. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 833 Satz 2 BGB hält eine Pferdehalterin nicht ein, wenn sie eine erfahrene Reitschülerin ohne Hilfestellung oder Anweisung, nicht ohne Hilfe aufzusteigen, auf ein privilegiertes Nutzpferd aufsteigen lässt, obwohl dieses noch kein zuverlässiges Reitpferd ("Verlasspferd") ist, die Anreitphase erst kürzlich begonnen und das Pferd noch zwei Tage vor dem Vorfall gebuckelt hat.
2. § 834 BGB kann in direkter Anwendung im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB keine Berücksichtigung finden, wenn die Pferdehalterin nicht beweist, dass die Reitschülerin Tieraufseherin im Sinne des § 834 BGB ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.2022 – 7 U 55/21
Sachverhalt
I. Die Beklagte war im März 2016 Halterin mehrerer Pferde, insbesondere des Pferdes A. Die Klägerin ist eine erfahrene Reiterin und befand sich am 31.3.2016 auf dem Anwesen der Beklagten. Als sie gegen 16:30 Uhr auf A aufsteigen wollte, um an einer Reitstunde der Beklagten teilzunehmen, ging das Pferd durch und bockte. Die Klägerin stürzte zu Boden. Hierdurch erlitt sie eine distale Radiusextensionsfraktur links sowie eine Fraktur des Proc. Coronoideus ulnae links. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt an der Stelle auf dem Reitplatz, an dem die Reitstunde durchgeführt werden sollte, noch nicht zugegen.
Die Klägerin wurde am 4.4.2016 im Klinikum B operiert und war bis zum 6.4.2016 stationär aufgenommen. Sie war bis zum 31.7.2016 arbeitsunfähig. Am 9.2.2017 wurden die im ersten Operationstermin eingesetzten Metallplatten operativ entfernt. Aus diesem Grund war die Klägerin vom 6.2.2017 bis zum 31.3.2017 erneut arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung materieller Schäden in Höhe von 258,94 EUR (vgl. Aufstellung zu den Arzneimittel- und Behandlungskosten), eines Verdienstausfalls in Höhe von 903,56 EUR, eines Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.048,00 EUR, von Fahrtkosten in Höhe von 239,00 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR geltend gemacht. Im Übrigen hat sie die Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immaterielle Schäden aus dem Reitunfall vom 31.3.2016 zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR, Verdienstausfall in Höhe von 451,78 EUR, Behandlungs- und Arzneimittelkosten in Höhe von 129,47 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 119,50 EUR zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 31.3.2016 zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB zustehen würde. Die Beklagte habe sich nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB entlastet. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt eine Reitschule betrieben habe. Jedoch habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagte als Reitlehrerin bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, da sie es unterlassen habe, die Klägerin beim Aufsteigen zu beaufsichtigen. Ihre Behauptung, sie habe die Klägerin zuvor darum gebeten, mit dem Aufstieg auf das Pferd zu warten, hätte sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei. Die Klägerin habe selbst gewusst, dass A beim Aufsteigen empfindlich gewesen sei und habe auf eigene Gefahr gehandelt. Darüber hinaus hätte sie nicht damit rechnen müssen, dass einzelne Reitschülerinnen wie die Klägerin auch ohne ihre Anwesenheit auf ein Pferd aufsteigen würden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus die faktische Reitbeteiligung der Klägerin. Aufgrund des eigenen Verschuldens der Klägerin müsse die ihr zuzurechnende Tiergefahr entfallen. Die Beweisaufnahme müsse wiederholt werden, da die Mitteilungen der Klägerin in der WhatsApp Gruppe eine Beeinflussung der Zeuginnen belegen würde. Die Beklagte bestreitet, dass Behandlungs- und Arzneimittelkosten in Höhe von 285,94 EUR und ein Verdienstausfall in Höhe von 903,56 EUR entstanden seien. Die Fahrtkosten und das Schmerzensgeld seien überhöht. Ein Feststellungsinteresse bestehe mangels Spätfolgen nicht.
2 Aus den Gründen:
II. Der Antrag...