[9] Die vom BG getroffenen Feststellungen tragen dessen Annahme nicht, die Bekl. könne sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB berufen. Die nicht behebbare Verunreinigung mitgeführter Trauben durch im Maschinenbereich eines Vollernters ausgetretenes Hydrauliköl ist eine bedingungsgemäße Zerstörung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
[10] 1. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind … Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB um eine Risikoausschlussklausel handelt (Senat VersR 1994, 1058). Solche Klauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat VersR 2023, 41 Rn 17; VersR 2021, 900 Rn 21).
[11] 2. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN versteht – wie der Senat bereits entschieden hat – unter dem Befördern einer Sache im Sinne dieser Klausel, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt (Senat VersR 1994, 1058).
In subjektiver Hinsicht reicht nicht schon das Bewusstsein aus, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen. Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken (…).
[12] 3. Davon geht auch das BG aus. Es wendet diese Grundsätze aber unzutreffend an, indem es allein auf den Transport der geernteten Trauben zum Auffangbehälter innerhalb des Vollernters abstellt.
[13] a) Richtigerweise entfällt bei einer selbstfahrenden Erntemaschine die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt.
Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN wird schon dem Wortlaut von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB keine Beschränkung des Risikoausschlusses auf solche Schäden entnehmen, die einen Zusammenhang mit der Beförderung der Sache aufweisen. Nach dem Bedingungswortlaut sind Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen einschränkungslos vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
[14] In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche VN aufgrund des Sinnzusammenhangs und des ihm erkennbaren Zwecks des Risikoausschlusses bestätigt sehen.
[15] Dazu wird er zunächst das Leistungsversprechen in Teil B Nr. 10 Abs. 1 AKB in den Blick nehmen und erkennen, dass die Bekl. Schutz gegen Ersatzansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verspricht. Er wird deshalb annehmen, dass sich auch der Umfang des Risikoausschlusses nach dem Risiko richtet, dem die zu befördernde Sache durch den Gebrauch des Fahrzeugs ausgesetzt ist (OLG Nürnberg VersR 2001, 757; OLG Hamm VersR 1996, 967 OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 356, 357 …). Unter dem bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs wird er bei einer Erntemaschine aber nicht deren einzelne Arbeitsschritte, sondern den Betrieb der Maschine insgesamt verstehen. Entscheidend für einen bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs ist aus der Sicht eines durchschnittlichen VN, ob sich gerade eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat (Senat VersR 1994, 83 VersR 1995, 90 vgl. Senat vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05).
[16] Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Zweck von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB. Dem Risikoausschluss liegt, wie ein durchschnittlicher VN im Umkehrschluss den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 2 AKB entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem VN das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll (Senat VersR 1994, 1058). Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine hängen Bestehen und Umfang solcher Ansprüche aber ebenfalls von deren Betrieb insgesam...