[…] II. 1. Der jeweilige Antrag auf gerichtliche Entscheidung betr. der Beiziehung des Beschilderungsplans sowie betr. der Erhebung der Pauschale für die gewährte Akteneinsicht ist zulässig. Insbesondere besteht bzgl. der Beiziehung des Beschilderungsplans ein Rechtsschutzbedürfnis. Diesem steht nicht entgegen, dass der Landkreis Vechta bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Einsicht in den Beschilderungsplan ist weiterhin erforderlich, um die Erfolgsaussichten des fristgerecht eingelegten Einspruchs zu prüfen.
2. Die Anträge sind zudem begründet.
a) Der Landkreis Vechta war antragsgemäß zu verpflichten, den Beschilderungsplan beizuziehen. Der Beschilderungsplan ist ein notwendiges Beweismittel, welches unabdingbar für die Prüfung des Vorliegens der hier vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Sowohl der Landkreis Vechta als auch der Verteidiger müssen anhand des Beschilderungsplans prüfen, ob zur Tatzeit am Tatort tatsächlich ein Überholverbot angeordnet war. Da der Landkreis Vechta nur bei Vorliegen und Einsehen des Beschilderungsplans die Verwirklichung des hier betr. Ordnungswidrigkeitentatbestandes bejahen kann, obliegt es ihm, den Beschilderungsplan zum Bestandteil der Akte zu machen. Diese Aufgabe kann nicht auf den Verteidiger übertragen werden, indem diesem aufgetragen wird, bei einer dritten Stelle vor Ort den Beschilderungsplan einzusehen. In diesem Zusammenhang ist dem nicht örtlich ansässigen Verteidiger aufgrund der deutlichen Entfernung nicht zuzumuten, für die Einsichtnahme an den Sitz der Autobahn GmbH in X anzureisen.
b) Der vom Landkreis Vechta erlassene Kostenansatz der Pauschale von 12 EUR für die Versendung der Akte ohne des Beschilderungsplanes war aufzuheben, da dieser rechtswidrig ist. Die Aktenversendungspauschale gem. § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei Übersendung der vollständigen Originalakte an (Gassner/Seith/Sandherr, 2. Auflage 2020, § 107 OWiG Rn 29). Da der Beschilderungsplan zum notwendigen Bestandteil der Akte gehört, hätte dieser mitübersendet werden müssen, was nicht der Fall war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.