Die Aktenversendungspauschale gem. § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei Übersendung der vollständigen Originalakte an. Da der Beschilderungsplan zum notwendigen Bestandteil der Akte gehört, hätte dieser mitübersendet werden müssen. (Leitsatz der Redaktion)

AG Vechta, Beschl. v. 21.10.2022 – 93 OWi 234/22

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