▪ | Das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes stellt lediglich einen Bemessungsfaktor neben anderen dar. |
▪ | Verfehlt ist nach der Rechtsprechung des BGHs die Handhabung, zunächst ein Schmerzensgeld ohne das Mitverschulden des Geschädigten zu ermitteln und anschließend hiervon eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung vorzunehmen. |
▪ | Bei dem auf einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen – ganz oder zum Teil – verursacht hat. |
▪ | Nach der Beweisregel des § 287 ZPO ist eine einheitliche Mithaftungsquote unter Berücksichtigung der auf den Verstoß gegen die Gurtpflicht zurückzuführenden und der nicht auf den Verstoß gegen die Gurtpflicht zurückzuführenden Verletzungen zu bilden. |
▪ | Beim Vorliegen eines doppelten Mitverschuldens ist das letztlich zuzusprechende Schmerzensgeld dahingehend zu ermitteln, dass in Schritt 1 zunächst das Schmerzensgeld unter Beachtung der Mitverursachungsquote zum Haftungsgrund ermittelt wird und in Schritt 2 dieses so ermittelte Schmerzensgeld prozentual um die Mitverschuldensquote beim Entstehen des Schadens aus dem Schadensereignis gekürzt wird. |
Autor: RA Dr. Gerd Koch, Heilbronn
zfs 11/2023, S. 604 - 609
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen