StVG v. 1.4.2024 § 2 Abs. 15; FeV v. 1.4.2024 § 11 Abs. 7 § 13a
Leitsatz
Es erscheint nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum nicht (mehr) vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein gestützt auf diesen und auf die bisherige Fassung der Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, also ohne vorherige Begutachtung, auf eine durch Cannabismissbrauch bedingte Fahrungeeignetheit zu schließen.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.8.2024 – 1 B 80/24
1 Sachverhalt
Der Antragsteller ist angestellter Fahrlehrer. Am Vormittag des 19.7.2023 (10.45 Uhr) erfolgte während einer praktischen Fahrstunde, die der Antragsteller – wie dies üblich ist – einem Fahrschüler als Beifahrer erteilte, eine Verkehrskontrolle. Ausweislich des Polizeiberichts gleichen Datums war die Kontrolle durch eine anonyme Mitteilung veranlasst und gab der Antragsteller auf entsprechende Nachfrage an, Betäubungsmittel zu konsumieren. Es wurden verschiedene im Bericht aufgeführte Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen festgestellt; der Antragsteller händigte den Beamten eine Blechdose mit Konsumutensilien und ca. 0,7 g Marihuana aus, die er im Handschuhfach des Fahrzeugs deponiert hatte. Eine auf freiwilliger Basis um 11.30 Uhr durchgeführte Blutentnahme wurde im Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes untersucht; dabei ergaben sich folgende Werte: 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, 5,6 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) und ca. 200 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Nach der Beurteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 30.11.2023 spricht das THC-Ergebnis dafür, dass der Antragsteller in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert hatte, und lag die festgestellte Konzentration von THC-Carbonsäure deutlich in dem Bereich, der üblicherweise bei regelmäßigem bzw. chronischem Konsum vorgefunden wird. Aus forensisch toxikologischer und rechtsmedizinischer Sicht sei von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit zum Vorfallzeitpunkt auszugehen.
Mit Schreiben vom 4.1.2024 wurde der Antragsteller zum Entzug seiner Fahrerlaubnis angehört; ausweislich der festgestellten Blutwerte konsumiere er regelmäßig Cannabis und habe sich dadurch gemäß § 11 Abs. 1 FeV i.Vm. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Unter dem 23.2.2024 teilte die StA Saarbrücken dem Antragsgegner mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt worden sei, da der Antragsteller nach Aussage der beiden im Fahrzeug befindlichen Fahrschüler während der Fahrstunde nur mündliche Anweisungen erteilt und nicht aktiv in den Fahrvorgang eingegriffen, mithin das Fahrzeug nicht im Sinn des § 316 Abs. 1 StGB geführt habe.
Mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 4.3.2024 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.
Unter dem 4.4.2024 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und beim VG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Das VG des Saarl., Beschl. v. 30.4.2024 – 5 L 403/24, hat den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Der Bescheid genüge den formalen Anforderungen und sei bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig, so dass die privaten Interessen des Antragstellers zurücktreten müssten. Der Antragsgegner habe nach alter Rechtslage infolge durch das Ergebnis der Blutuntersuchung belegten regelmäßigen Konsums von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen dürfen und nach neuem Recht gelte im Ergebnis nichts Anderes. Nach Ziff. 9.2.1 n.F. der Anlage 4 zur FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 sei bei Missbrauch von Cannabis, der vorliege, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, im Regelfall, so auch hier, davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Zwar gehe aus der (wörtlich wiedergegebenen) Gesetzesbegründung zu der neu eingeführten Regelung des § 13a FeV nicht hervor, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene das nötige Trennungsvermögen nicht besitzt. Allerdings habe der Gesetzgeber die fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen des Cannabiskonsums weitestgehend an die für Alkohol geltenden Vorschriften angleichen wollen; nunmehr bedürfe es bei Cannabismissbrauch ebenso wie bei Alkoholmissbrauch einer Prognose zum künftigen Trennungsverhalten, die in der Regel nach § 13 bzw. § 13a FeV die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetze. Vorliegend sei eine solche Begutachtung nicht erforderlich, da für den Antragsgegner und die Kammer feststehe, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung wegen Cannabismissbrauchs fehle. Die Fahrerlaubnis dürfe nach § 11 Abs. 7 FeV ohn...