Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zuzustimmen. Sie liegt auf der Linie der ganz herrschenden Rechtsprechung.
Das Rechtsinstitut der Rückfestsetzung ist vielen Rechtsanwälten, aber auch vielen mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspflegern unbekannt. Diese Unwissenheit insbesondere auf Gerichtsseite führt dann dazu, dass bei der Entscheidung über einen Rückfestsetzungsantrag die hierzu ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur nicht berücksichtigt wird. Deshalb ist es wichtig, dass der Rechtsanwalt diese Rechtsprechung kennt.
I. Grundsätzlich keine Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen
Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 f. ZPO entspricht es ganz allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Sie sind nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn sie unstreitig, zugestanden oder deren Grundlage rechtskräftig festgestellt worden sind.
In der Praxis wird leider immer wieder übersehen, dass diese Grundsätze auch für die auf der Grundlage des § 91 Abs. 4 ZPO betriebene Rückfestsetzung gelten (neben den vom OLG Frankfurt hier zitierten Entscheidungen s. auch OLG Frankfurt AGS 2008, 621 = RVGreport 2007, 394 (Hansens); SG Berlin AGS 2017, 533 und AGS 2018, 299 = RVGreport 2017, 430 (Hansens) auch zur Rückfestsetzung im Verfahren nach § 126 ZPO); OLG Hamburg JurBüro 1990, 1483). Die Entscheidungen des OLG Celle, a.a.O. und des OLG Oldenburg MDR 2005, 418, nach denen die Rückfestsetzung dann unzulässig sein soll, wenn gegen den Rückfestsetzungsanspruch eine streitige Aufrechnung erklärt worden ist, sind demgegenüber vereinzelt geblieben. Sowohl das OLG Celle als auch das OLG Oldenburg beachten nicht, dass das vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 4 ZPO ausdrücklich eingerichtete Rechtsinstitut der Rückfestsetzung praktisch leer liefe, wenn ein Rückfestsetzungsantrag allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen wäre, wenn der Antragsgegner die Aufrechnung mit irgendeiner halbwegs substantiierten Gegenforderung, deren Bestehen streitig ist, erklärt. Außerdem besteht kein Grund dafür, materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren anders zu behandeln als im Rückfestsetzungsverfahren. Das Rückfestsetzungsverfahren ist nämlich lediglich eine besondere Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens, sodass beide Verfahren den gleichen Grundsätzen hinsichtlich der Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen unterliegen.
II. Verzinsung des Rückfestsetzungsanspruchs
Da der Rückfestsetzungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO verfolgt wird, gilt für ihn auch die Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der ab Anbringung des Rückfestsetzungsantrags die Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden kann. Da der Rückfestsetzungsanspruch neben den gezahlten Kosten – wie im Fall des OLG Frankfurt – im Regelfall auch gezahlte Zinsen mit erfasst, führt dies im Rückfestsetzungsverfahren zu einer Verzinsung auch der gezahlten Zinsen. Diese Konstellation hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich hingenommen und hierfür auch keine Ausnahme vorgesehen.
VorsRiLG a. D. Heinz Hansens, Berlin
zfs 11/2024, S. 642 - 644