I. Die Klägerin als zuständige Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 FStrG macht gegen die Beklagte weitere Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 2.2.2023 auf der Bundesautobahn 270 in Bremen ereignete.
An diesem Tag fuhr die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen der BAB 270 in Fahrtrichtung Blumenthal. Sie kam von der Fahrbahn ab und kollidierte bei Kilometer 8,950 mit dem dort befindlichen Anpralldämpfer der Leitplanken, so dass dieser erheblich beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Für die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers fielen u.a. Kosten der Fa. … i.H.v. EUR 31.083,53 an. Die Beklagte regulierte den Schaden der Klägerin unter Kürzung dieser Rechnung auf einen Betrag von EUR 23.431,64; die verbleibende Differenz ist Gegenstand der Klagforderung.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht zur Kürzung der Reparaturrechnung unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs Neu für Alt berechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, dass einem Straßenbaulastträger in der Regel kein Vermögensvorteil bei der Instandsetzung von Anlagen des Straßenkörpers entstehe, weil sich die Lebensdauer der Hauptsache dadurch nicht steigern lasse. Nach ihrer Auffassung unterlägen Anpralldämpfer ebenso wie Leitplanken faktisch keinem messbaren Verschleiß. Ein turnusmäßiger Austausch werde nicht vorgenommen und der Austausch von Leitplanken und auch Anpralldämpfern werde lediglich dann erforderlich, wenn diese durch äußere Einwirkungen, mithin Unfallereignisse, beschädigt würden oder wenn sich die Straßenführung ändere bzw. eine Komplettsanierung des Straßenkörpers stattfinde, so dass ein Austausch des kompletten Straßenkörpers vorgenommen werde. Es handele sich bei Anstoßdämpfern nicht um ein eigenständiges Bauwerk, sondern der Anpralldämpfer teile regelmäßig das Schicksal der gesamten Anlage, sodass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung der Gesamtanlage ausgetauscht werden würde, unabhängig davon, ob oder wann er zuvor erneuert worden sei.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern trete durch die Ersatzleistung bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung ein. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirke. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Austausch eines Anpralldämpfers trete eine messbare Verbesserung der Funktionsfähigkeit und damit eine Verbesserung des Wertes ein. Ein Vermögensvorteil bestehe auch darin, dass Unterhaltungsmittel gespart würden. Es sei von einer Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Schutzplanken würden durch nicht erfasste und nicht reparierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Umwelteinflüssen einem Alterungsprozess unterliegen, zum Beispiel könne durch das Ausbringen von Tausalz an beschädigten Anpralldämpfern und deren Befestigungen Rost entstehen. Nach Einschätzung der Beklagten sei es sachgerecht, aufgrund der fehlenden Altersangabe der Anpralldämpfer einen Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen.
Das Landgericht hat mit Urt. v. 13.3.2024 die Beklagte zur Zahlung von EUR 7.651,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2023 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Abzug Neu für Alt deswegen nicht durchzuführen sei, da die Klägerin so nur einen Bruchteil ihrer Kosten für die Montage des neuen Anpralldämpfers bekommen würde, obwohl sie diesen womöglich in wenigen Jahren im Rahmen der Erneuerung der gesamten Leitplankenanlage in dem betroffenen Bereich wieder austauschen müsste, obwohl er deutlich neuwertiger sei, als der Rest der Anlage. Es sei nicht zu erkennen, welchen konkreten Wertzuwachs die Klägerin durch den Ersatz des gebrauchten Anpralldämpfers durch einen neuen erlangt habe, was insbesondere aus der Tatsache folge, dass der Anpralldämpfer nur ein Teil des Leitplankensystems sei. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 8.2.2024, Az.: 7 O 464/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Beweisantritte geltend, dass der im Wege des Abzugs Neu für Alt zu berücksichtigende messbare Vermögenswert für die Klägerin darin liege, dass der Anpralldämpfer nach dem Austausch mehrere Jahre länger in Betrieb gehalten werden könne. Das Landgericht habe diesen Vortrag übergangen und es hätte zur Frage des messbaren Vermögensvorteils Beweis aufgenommen werden müssen, es genüge nicht, dass das Landgericht einen konkreten Wert...