StPO § 358 Abs. 2 S. 1 § 404 Abs. 2
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen auf den zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag besteht erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt.
2. Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 26.3.2024 – 4 StR 426/23
1 Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung und mit versuchter Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Der BGH hat auf die auf die Adhäsionsaussprüche beschränkte Revision des Angeklagten das Urteil des LG im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass Zinsen seit dem 19.5.2022 zu zahlen sind.
2 Aus den Gründen:
[…]
[2] 1. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihr zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2020 – 4 StR 431/19). Dies war hier der 19.5.2022, denn ausweislich des Eingangsstempels auf dem – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatz ging dieser am 18.5.2022 bei dem Landgericht ein, wodurch der Antrag rechtshängig geworden ist (§ 404 Abs. 2 S. 2 StPO).
[3] Dass der GBA in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 24.5.2022 – mithin ab dem Tag nach der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung – für gegeben erachtet, hindert den Senat nicht an der insoweit anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014 – 4 StR 104/14). Ebenso wenig steht ihr das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO) entgegen. Zwar dürfte es sich bei dem im angefochtenen Urteil tenorierten Zinsbeginn am "24.5.2021" um ein offensichtliches Schreibversehen gehandelt und das LG stattdessen – wie der GBA – den 24.5.2022 gemeint haben. Der Senat ist indes auch bei diesem Verständnis nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2000 – 3 StR 426/00).
[4] 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Adhäsionsausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung – aus den Gründen der Antragsschrift des GBA – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[5] 3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsklägerin zu belasten.
zfs 11/2024, S. 644 - 645