Der Kl. erlitt mit seinem Pkw am 1.11.2008 einen Unfall, für dessen Folgen der beklagte Verein unstreitig eintrittspflichtig ist. Er wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Sachverständige veranschlagte die Wiederbeschaffungsdauer auf 10 bis 14 Tage. Die Ehefrau des Kl. mietete am 3.11.2008 ein Ersatzfahrzeug an. Sie bemühte sich dann zunächst erfolglos um eine Finanzierung bei der C-Bank. Erst danach nahm sie Kontakt mit der bestehenden Vollkaskoversicherung auf, mit deren Hilfe ein Ersatzfahrzeug dann zum 3.12.2008 beschafft werden konnte. Der beklagte Verein hat nur Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 14 Tagen erstattet, eine weitere Zahlung aber abgelehnt. Das LG hat den Anspruch auf Zahlung des auf den weiteren bis zum 3.12.2008 entfallenden Zeitraum abgelehnt, da der Kl. unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Schaden durch seine Kaskoversicherung regulieren zu lassen.

Der Senat folgte der Beurteilung des LG nicht, dass dem Kl. ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht zustehe, weil der Kl. seine Vollkaskoversicherung zur Finanzierung der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht in Anspruch genommen habe.

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